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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation (BKKfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 13.02.1991 BGBl. I S. 436; aufgehoben durch § 9 V. v. 11.12.2013 BGBl. I S. 4125; 2014 BGBl. I S. 791
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-164 Berufliche Bildung
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Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation - Zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 2 Vorschriften zitiert

A.


1. Ausbildungsjahr


1)
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.2
Berufsbildung
6.1
Grundlagen des betrieblichen Personalwesens
6.2
Aufgaben der bereichsbezogenen Personalverwaltung

zu vermitteln.

2)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.1
Textverarbeitung
4.2
schreibtechnische Qualifikationen, Textformulierung und -gestaltung
4.3
Bürokommunikationstechniken
4.4
automatisierte Textverarbeitung

zu vermitteln.

3)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1
Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Gesamtwirtschaft
1.3
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
2.1
Leistungserstellung und Leistungsverwertung
2.2
Betriebliche Organisation und Funktionszusammenhänge
3.1
Organisation des Arbeitsplatzes
3.2
Arbeits- und Organisationsmittel
3.3
bürowirtschaftliche Abläufe

zu vermitteln.

2. Ausbildungsjahr


1)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

8 Fachaufgaben einzelner Sacharbeitsgebiete

für das erste gewählte Sacharbeitsgebiet

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung
3.1
Organisation des Arbeitsplatzes
3.2
Arbeits- und Organisationsmittel
3.3
bürowirtschaftliche Abläufe
4.1
Textverarbeitung
4.3
Bürokommunikationstechniken

fortzuführen.

2)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

7.1
Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination
7.2
bereichsbezogene Organisationsaufgaben

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2
schreibtechnische Qualifikationen, Textformulierung und -gestaltung
4.4
automatisierte Textverarbeitung

fortzuführen.

3)
In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.4
Statistik
5.1
kaufmännische Steuerung und Kontrolle

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

6.1
Grundlagen des betrieblichen Personalwesens
6.2
Aufgaben der bereichsbezogenen Personalverwaltung

fortzuführen.

3. Ausbildungsjahr


1)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

5.2
Aufgaben des bereichsbezogenen Rechnungswesens

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

5.1
kaufmännische Steuerung und Kontrolle

fortzuführen.

2)
In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2
schreibtechnische Qualifikationen, Textformulierung und -gestaltung
4.4
automatisierte Textverarbeitung
7.1
Kommunikation und Kooperation im Büro und Bürokoordination
7.2
bereichsbezogene Organisationsaufgaben

fortzuführen.

3)
In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

8 Fachaufgaben einzelner Sacharbeitsgebiete

für das zweite gewählte Sacharbeitsgebiet

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.3
Bürokommunikationstechniken

fortzuführen.

B.


Bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte und deren Fortführung nach Abschnitt A. soll auf die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen 1, 2, 3, 4.1, 4.3, 5.1 und 6.1 ein Zeitraum von etwa 18 Monaten entfallen.



 

Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II BKKfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKKfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BKKfAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 7 BKKfAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...