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§ 11 - Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

neugefasst durch B. v. 25.08.1969 BGBl. I S. 1317; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762
Geltung ab 01.09.1969; FNA: 800-2 Arbeitsvertragsrecht
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§ 11 Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst



Besteht nach der Entscheidung des Gerichts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung schuldet, anrechnen lassen,

1.
was er durch anderweitige Arbeit verdient hat,

2.
was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,

3.
1was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit aus der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder der Sozialhilfe für die Zwischenzeit gezahlt worden ist. 2Diese Beträge hat der Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie geleistet hat.



 

Zitierungen von § 11 KSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 KSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 KSchG Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses
... und dem Tage des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis zu gewähren. § 11 findet entsprechende ...
§ 13 KSchG Außerordentliche, sittenwidrige und sonstige Kündigungen
... Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend. (2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten ... Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung. (3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses ...
§ 16 KSchG Neues Arbeitsverhältnis; Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses (vom 18.06.2021)
... bei diesem verweigern. Im übrigen finden die Vorschriften des § 11 und des § 12 Satz 2 bis 4 entsprechende ...