1Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr oder des Bundesministers für Post und Telekommunikation gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß §
20 Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuß die Entscheidungen nach §
18 Abs. 1 und 2.
2Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuß entsenden.
3Die Anzeigen nach §
17 sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten.
4Im übrigen gilt §
20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.