§ 23 (aufgehoben)
Frühere Fassungen von § 23 UStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Zitate in ÄnderungsvorschriftenJahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 16 JStG 2022 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst: „§ 23 (weggefallen)". 2. § 2 Absatz ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst: „ § 23 (weggefallen) ". 2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... der Nummer 1 erfüllt." 6. In § 15a Absatz 7 wird die Angabe „ §§ 23 , 23a oder 24" durch die Angabe „§§ 23a oder 24" ersetzt. 7. ... Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist,". 10. § 23 wird aufgehoben. 11. In § 23a Absatz 2 wird die Angabe „35.000 Euro" ... Euro" ersetzt. 12. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, § 23 Abs. 3" gestrichen. 13. § 27 wird wie folgt geändert: a) ...
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