Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 16 - Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)

G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Geltung ab 21.12.2022, abweichend siehe Artikel 43
| |

Artikel 16 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 16 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 UStG § 2, § 4, § 4a, § 12, § 15a, § 18, § 18g, § 20, § 23, § 23a, § 26, § 27

Das Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:

§ 23 (weggefallen)".

2.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Nummer 20 Buchstabe a Satz 1 werden die Wörter „des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände" durch die Wörter „juristischer Personen des öffentlichen Rechts" ersetzt.

4.
§ 4a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag, in dem der Antragsteller die zu gewährende Vergütung selbst zu berechnen hat, ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu stellen."

5.
Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

2.
den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

3.
die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

4.
die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt."

6.
In § 15a Absatz 7 wird die Angabe „§§ 23, 23a oder 24" durch die Angabe „§§ 23a oder 24" ersetzt.

7.
§ 18 Absatz 5a Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen der Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5a) hat der Erwerber, abweichend von den Absätzen 1 bis 4, spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Tages, an dem die Steuer entstanden ist, eine Steuererklärung, in der er die zu entrichtende Steuer selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln oder nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Steueranmeldung). Bei Verwendung des Vordrucks muss dieser vom Erwerber eigenhändig unterschrieben sein. Gibt der Erwerber die Steueranmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann die Finanzbehörde die Steuer festsetzen."

8.
Dem § 18g werden die folgenden Sätze angefügt:

„Leitet das Bundeszentralamt für Steuern den Antrag nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weiter, ist der Bescheid über die Ablehnung dem Antragsteller durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a in Verbindung mit § 87a Absatz 8 der Abgabenordnung bekannt zu geben. Hat der Empfänger des Bescheids der Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach Satz 4 nicht zugestimmt, ist der Bescheid schriftlich zu erteilen."

9.
§ 20 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „, oder" ersetzt.

b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
der eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist,".

10.
§ 23 wird aufgehoben.

11.
In § 23a Absatz 2 wird die Angabe „35.000 Euro" durch die Angabe „45.000 Euro" ersetzt.

12.
In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, § 23 Abs. 3" gestrichen.

13.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 22a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2023 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2025 ausgeführt werden."

b)
Die folgenden Absätze 36 und 37 werden angefügt:

„(36) § 18 Absatz 5a in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals auf die Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.

(37) § 18g in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals auf die Übermittlung von Daten nach dem 31. Dezember 2022 anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 16 JStG 2022

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 JStG 2022 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2022 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel JStG 2022 1)
... im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 326 vom 21.11.1986, S. 40). Artikel 16 Nummer 8 dient der Umsetzung von Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar ...
Artikel 17 JStG 2022 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... Umsatzsteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
Artikel 43 JStG 2022 Inkrafttreten (vom 01.11.2023)
... 11, 12 und 20 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. (6) Die Artikel 4, 9, 16 , 18, 30, 38 und 41 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (7) Die Artikel 5, 31 und 42 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 27 UStG Allgemeine Übergangsvorschriften (vom 01.01.2023)
... nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden. (36) § 18 Absatz 5a in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294 ) ist erstmals auf die Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 ... anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden. (37) § 18g in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294 ) ist erstmals auf die Übermittlung von Daten nach dem 31. Dezember 2022 ...