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Änderung § 20 UStG vom 01.07.2006

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§ 20 UStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 20 UStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G v 26.04.2006 BGBl. I 1091
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten


(1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 125.000 Euro betragen hat, oder

(Text neue Fassung)

1. dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 250.000 Euro betragen hat, oder

2. der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder

3. soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt,

die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.

vorherige Änderung

(2) Vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2006 gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass bei Unternehmern, für deren Besteuerung nach dem Umsatz nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet zuständig ist, an die Stelle des Betrags von 125.000 Euro der Betrag von 500.000 Euro tritt.



(2) Vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2009 gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass bei Unternehmern, für deren Besteuerung nach dem Umsatz nach § 21 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet zuständig ist, an die Stelle des Betrags von 250.000 Euro der Betrag von 500.000 Euro tritt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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