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§ 20 - Umsatzsteuergesetz (UStG)
neugefasst durch B. v. 21.02.2005 BGBl. I S. 386; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
73 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 284 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1980; FNA: 611-10-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
73 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 284 Vorschriften zitiert
§ 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
1Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,
- 1.
- dessen Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro betragen hat, oder
- 2.
- der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 der Abgabenordnung befreit ist, oder
- 3.
- soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ausführt,
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen G. v. 21. Dezember 2019 BGBl. I S. 2875 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 20 UStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 7 Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019 BGBl. I S. 2875 |
aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 06.12.2011 BGBl. I S. 2562 |
aktuell vorher | 01.07.2009 (22.07.2009) | Artikel 8 Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16.07.2009 BGBl. I S. 1959 |
aktuell vorher | 01.07.2006 | Artikel 2 Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006 BGBl. I S. 1091 |
aktuell | vor 01.07.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 UStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 UStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 UStG Entstehung der Steuer (vom 06.11.2015)
... worden ist, b) bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 ) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind, ...
§ 16 UStG Steuerberechnung, Besteuerungszeitraum und Einzelbesteuerung (vom 01.01.2020)
... Die Steuer ist, soweit nicht § 20 gilt, nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Besteuerungszeitraum ist das ... dem leistenden Unternehmer die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gestattet ( § 20 ), so sind die Entgelte nach den Durchschnittskursen des Monats umzurechnen, in dem sie vereinnahmt ...
§ 18 UStG Besteuerungsverfahren (vom 01.01.2021)
... 3a Absatz 5 Satz 3, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als überschritten. ...
§ 19 UStG Besteuerung der Kleinunternehmer (vom 01.01.2020)
... die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20 ), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer ...
§ 22 UStG Aufzeichnungspflichten (vom 01.01.2020)
... steuerpflichtig behandelt. Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten ( § 20 ) treten an die Stelle der vereinbarten Entgelte die vereinnahmten Entgelte. Im Fall des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959
Artikel 8 BürgEntlG-KV Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... 20 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2562
Artikel 1 3. UStGÄndG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... 20 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), ...
Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2875
Artikel 7 GÜStGMG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... § 20 Satz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel ...
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung
G. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 1091
Artikel 2 WachsBeschStFördG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... 20 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), ...
Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
Artikel 12 JStG 2020 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... 3a Absatz 5 Satz 3, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als überschritten. ...
Artikel 14 JStG 2020 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... 3c Absatz 4 Satz 1, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 18a Absatz 1 Satz 2, § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Betragsgrenzen gelten für Organisationseinheiten stets als ...
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