Start
>
Inhalt SortG
>
§ 35
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 35 - Sortenschutzgesetz (SortG
k.a.Abk.
)
neugefasst durch B. v. 19.12.1997
BGBl. I S. 3164
; zuletzt geändert durch
Artikel 100
G. v. 10.08.2021
BGBl. I S. 3436
Geltung ab 18.12.1985; FNA: 7822-7
Sortenschutz, Saatgut
13 weitere Fassungen
|
wird in 63 Vorschriften zitiert
Abschnitt 4 Verfahren vor Gericht
§ 34
←
→
§ 36
§ 35 Rechtsbeschwerde
§ 35 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Gegen den Beschluß des Beschwerdesenats findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn der Beschwerdesenat sie in dem Beschluß zugelassen hat.
(2) §
34
Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 34
←
→
§ 36
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 35 Sortenschutzgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35 SortG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SortG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 36 SortG Anwendung des Patentgesetzes
... in den §§ 34 und
35
nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Patentgesetzes über das ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in SortG
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/5511/a75614.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed