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Änderung § 37f Sortenschutzgesetz vom 01.09.2008

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§ 37c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung
§ 37f n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191

(Text alte Fassung)

§ 37c Verjährung


(Text neue Fassung)

§ 37f Verjährung


(Textabschnitt unverändert)

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.




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