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§ 3 - AMG-Einreichungsverordnung (AMG-EV)

§ 3 Ausnahmen



Abweichend von § 2, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2, kann die zuständige Bundesoberbehörde die ausschließliche schriftliche Einreichung von Unterlagen gestatten oder fordern, wenn

1.
für Antragsteller oder sonstige Betroffene eine unbillige Härte vorliegt oder

2.
die elektronische Einreichung aus technischen Gründen unzweckmäßig ist.

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