1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
2Die Angaben zu §
3a Nummer 1 werden gegenüber dem Statistischen Bundesamt erteilt, die Angaben zu §
3a Nummer 2 gegenüber dem Statistischen Bundesamt oder den Anmeldestellen nach §
5 Absatz 1.
3Die Angaben zu §
3a Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c sind freiwillig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768