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§ 4 - Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatGes)

G. v. 01.05.1957 BGBl. I S. 413; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7402-1 Außenhandelsstatistik
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§ 4



(1) Zur Anmeldung ist verpflichtet

1.
für die in das Zollgebiet eingehenden Waren derjenige, der den Zollantrag stellt;

2.
in den übrigen Fällen derjenige, der die Waren in dem nach § 6 maßgebenden Zeitpunkt besitzt.

(2) Zur Ausstellung sowie zur Ergänzung des Anmeldepapiers ist verpflichtet

1.
für die eingehenden Waren der Einführer;

2.
für die ausgehenden Waren der Ausführer;

3.
in den übrigen Fällen der Anmeldepflichtige.

(3) Durch Rechtsverordnung kann zur Erleichterung des Anmeldeverfahrens oder zur Regelung von Sonderfällen des Verkehrsablaufs bestimmt werden, daß andere am Warenverkehr beteiligte Personen zur Anmeldung sowie zur Ausstellung oder Ergänzung des Anmeldepapiers verpflichtet sind.

 
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Zitierungen von § 4 AHStatGes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AHStatGes verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AHStatGes selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3a AHStatGes (vom 27.07.2016)
... und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen nach § 4 , b) Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und die ... und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen nach § 4 , b) EORI-Nummer, TCUI, Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und ... und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen nach § 4 , c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden ...
§ 7 AHStatGes (vom 05.04.2017)
... den Konnossementen oder sonstigen Ladungspapieren, ferner die Namen der Auskunftspflichtigen nach § 4 . Die Angaben über die Waren sind in den Ladungsverzeichnissen nach Einlade- oder ...
§ 9 AHStatGes
... I S. 1314) sind Personen, die verpflichtet sind 1. nach § 4 Abs. 1 zur Anmeldung; 2. nach § 4 Abs. 2 zur Ausstellung sowie zur ... 1. nach § 4 Abs. 1 zur Anmeldung; 2. nach § 4 Abs. 2 zur Ausstellung sowie zur Ergänzung des Anmeldepapiers; 3.  ... zur Ergänzung des Anmeldepapiers; 3. nach einer auf Grund des § 4 Abs. 3 und des § 13 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zur Anmeldung, zur Ausstellung oder ...
§ 13 AHStatGes (vom 08.09.2015)
... der Finanzen werden ermächtigt, im Einvernehmen miteinander 1. die in § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 vorgesehenen ... Rechtsverordnungen zu erlassen; 2. durch Rechtsverordnung die in §§ 3 und 4 verwendeten Begriffe näher zu bestimmen und Durchführungsbestimmungen für das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 6 BStatGuaÄndG Änderung des Außenhandelsstatistikgesetzes
... In § 3 Nummer 1 werden die Wörter „Anschrift der Auskunftspflichtigen nach § 4 ;" gestrichen. 2. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b ... und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen nach § 4 , b) Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und die ... und Telefaxnummern sowie Adresse für elektronische Post der Auskunftspflichtigen nach § 4 , b) EORI-Nummer, TCUI, Steuernummer aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung und ... und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der Auskunftspflichtigen nach § 4 , c) Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden ...