(1) Anmeldestellen sind die Zollstellen.
(2) Durch Rechtsverordnung können zur Vereinfachung des Anmeldeverfahrens der Kreis der Zollstellen näher bestimmt und begrenzt sowie andere Dienststellen zu Anmeldestellen erklärt werden.
§ 13 AHStatGes (vom 08.09.2015) ... werden ermächtigt, im Einvernehmen miteinander 1. die in § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4 und § 8 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen; ...
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768