(1) Das Statistische Bundesamt darf für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(2) Das Statistische Bundesamt darf zur Berichterstattung der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter die Angaben nach §
3 Nummer 2 zur Benennung der Ware an die fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden übermitteln, soweit sie der Einordnung der Ware als ziviles Gut oder konventionelles Rüstungsgut dienen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768