(1) Die Prüfung der Betätigung des Bundes bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie bei den durch Ausgliederung gemäß §
2 Abs. 1 oder §
3 Abs. 3 errichteten Gesellschaften richtet sich nach §
92 der
Bundeshaushaltsordnung.
(2) Bei der Prüfung der Leistungen nach diesem Gesetz oder nach dem
Bundesschienenwegeausbaugesetz an die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie an die durch Ausgliederung gemäß §
2 Abs. 1 oder §
3 Abs. 3 errichteten Gesellschaften hat der Bundesrechnungshof die Rechte nach §
91 Abs. 2 Satz 1 der
Bundeshaushaltsordnung. Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes hinsichtlich anderer Leistungen bleiben unberührt.