§ 27 - Deutsche Bahn Gründungsgesetz (DBGrG)

Artikel 2 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 931-5 Bundeseisenbahnen
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§ 27 Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes



(1) Die Prüfung der Betätigung des Bundes bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie bei den durch Ausgliederung gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 errichteten Gesellschaften richtet sich nach § 92 der Bundeshaushaltsordnung.

(2) Bei der Prüfung der Leistungen nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz an die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie an die durch Ausgliederung gemäß § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 errichteten Gesellschaften hat der Bundesrechnungshof die Rechte nach § 91 Abs. 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung. Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes hinsichtlich anderer Leistungen bleiben unberührt.



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