§ 6a - Wehrpflichtgesetz (WPflG)

neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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§ 6a Besondere Auslandsverwendung


§ 6a hat 2 frühere Fassungen und wird in 16 Vorschriften zitiert

(1) Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden (besondere Auslandsverwendung), können gediente Wehrpflichtige herangezogen werden, soweit sie sich dazu schriftlich bereit erklärt haben.

(2) 1Eine besondere Auslandsverwendung ist für jeweils höchstens sieben Monate möglich. 2Soweit die Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das Karrierecenter der Bundeswehr auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin. 3Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die besondere Auslandsverwendung nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Abs. 2 und 3 anzurechnen ist.

(3) 1Vor Bestandskraft des Einberufungsbescheides kann der gediente Wehrpflichtige seine Erklärung zur Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. 2Der Widerruf ist dem Karrierecenter der Bundeswehr gegenüber schriftlich zu erklären. 3Nach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist der Widerruf ausgeschlossen. 4Stattdessen kann der gediente Wehrpflichtige beantragen, ihn von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

(4) 1Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden, kann er entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. 2§ 29 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.

(5) § 29 Abs. 4 Nr. 1 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist, es der Anhörung der Wehrersatzbehörde und der Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf.

(6) § 6 Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 4 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019

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Frühere Fassungen von § 6a WPflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 4 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
aktuellvor 09.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6a WPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a WPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WPflG Geltung der folgenden Vorschriften (vom 13.04.2013)
... §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder ...
§ 4 WPflG Arten des Wehrdienstes (vom 09.08.2019)
... 5), 2. die Wehrübungen (§ 6), 3. die besondere Auslandsverwendung ( § 6a ), 4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst ... Wehrdienst leistet. Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a , den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, ...
§ 6b WPflG Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (vom 09.08.2019)
... das Karrierecenter der Bundeswehr diesen Bescheid entsprechend. (3) § 6a Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf ... Antrag auf Entpflichtung von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen gemäß § 6a Abs. 3 Satz 4 stattgegeben wird und seine Verpflichtungserklärung und Einberufung zum freiwilligen ...
§ 6c WPflG Hilfeleistung im Innern (vom 09.08.2008)
... Ausnahmen zulassen. (4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. (5) Als Hilfeleistung im Innern gelten auch ...
§ 6d WPflG Hilfeleistung im Ausland (vom 09.08.2008)
... Ausnahmen zulassen. (4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3 bis 5 entsprechend ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
neugefasst durch B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 16 ArbPlSchG Sonstige Geltung des Gesetzes (vom 01.01.2020)
... Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung ( § 6a des Wehrpflichtgesetzes ) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden ...

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 82 SVG Heilbehandlung in besonderen Fällen (vom 09.08.2019)
... Wehrdienst Leistende nach den §§ 5, 6a und 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehrdienst Leistende nach § 58b des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 4 BwEinsatzBerStG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... der Bundeswehr" ersetzt. 9. In § 3 Absatz 5, § 4 Absatz 1 Nummer 7, § 6a Absatz 3 Satz 4 und § 13 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Spannungs- und ... durch die Wörter „Spannungs- oder Verteidigungsfall" ersetzt. 10. In § 6a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 , § 6b Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 4 Satz 1 und 2, § 11 Absatz 2 Satz 2, § 19 ...

Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 10 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wehrdienst Leistende nach den §§ 5, 6a und 6b des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen Wehrdienst Leistende nach § 58b des ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 1 WehrRÄndG 2008 Wehrpflichtgesetz
... des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten;". 5. § 6a Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Abs. 7 ist entsprechend ... Ausnahmen zulassen. (4) Im Übrigen sind § 6 Abs. 7 und § 6a Abs. 3 bis 5 entsprechend anzuwenden." 8. In § 7 Abs. 2 Satz 2 werden nach ...
Artikel 10 WehrRÄndG 2008 Unterhaltssicherungsgesetz
... geleistet wird." 2. In § 2 Nr. 3 werden nach der Angabe „§ 6a des Wehrpflichtgesetzes" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und nach der ...
Artikel 11 WehrRÄndG 2008 Soldatenversorgungsgesetz
... 6b des Wehrpflichtgesetzes geleistet oder an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilgenommen hat, und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten wegen einer ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
...  „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ...
Artikel 7 WehrRÄndG 2011 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
... nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
neugefasst durch B. v. 26.08.2008 BGBl. I S. 1774; aufgehoben durch Artikel 5 Abs. 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061
§ 2 USG Leistungsberechtigte und Leistungsarten (vom 13.04.2013)
... nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes, einer Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes oder ...

Unterhaltssicherungsgesetz (USG)
Artikel 2 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1061, 1062; aufgehoben durch Artikel 34 Abs. 7 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
§ 1 USG Anwendungsbereich (vom 01.09.2019)
... nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, 2. besondere Auslandsverwendungen nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes , 3. Hilfeleistungen im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes, 4. ...


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