§ 21 Einberufung
(1)
1Ungediente Wehrpflichtige werden von den Karrierecentern der Bundeswehr in Ausführung des Musterungsbescheides zum Wehrdienst einberufen.
2Ort und Zeitpunkt des Diensteintritts werden durch Einberufungsbescheid bekannt gegeben.
3Im Einberufungsbescheid ist auch die Dauer des zu leistenden Wehrdienstes anzugeben; dies gilt nicht für die Einberufung zum Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 und zu Wehrübungen als Bereitschaftsdienst nach
§ 6 Abs. 6.
(2) Die Wehrpflichtigen haben sich entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Wehrdienst in der Bundeswehr zu stellen.
(3) 1Der Einberufungsbescheid soll vier Wochen vor dem Diensteintrittstermin zugestellt sein. 2Als Ersatz für Ausfälle vorgesehene Wehrpflichtige sind schriftlich davon zu unterrichten, dass sie kurzfristig einberufen werden können. 3Wehrpflichtige können ohne Einhaltung einer Frist einberufen werden, wenn
- 1.
- Wehrübungen als Bereitschaftsdienst angeordnet sind,
- 2.
- die Einberufung zu einer nach den Umständen gebotenen Erhöhung der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte notwendig ist,
- 3.
- der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
- 4.
- das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Wehrübungen von kurzer Dauer als Alarmübungen angeordnet hat oder
- 5.
- eine Hilfeleistung im Innern oder im Ausland zu erbringen ist.
Frühere Fassungen von § 21 WPflG
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interne Verweise§ 16 WPflG Zweck der Musterung (vom 09.08.2019) ... an finden auf diese männlichen Personen die Absätze 1 und 2, §§ 17, 19, 20a, 21 , 24, 24b und 25 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 1 WehrRÄndG 2008 Wehrpflichtgesetz ... aufgehoben. 13. In § 16 Abs. 3 wird die Angabe §§ 17, 19, 20a, 21 , 24 und 24b bis 27" durch die Angabe §§ 17, 19, 20a, 21, 24, 24b und 25" ... 17, 19, 20a, 21, 24 und 24b bis 27" durch die Angabe §§ 17, 19, 20a, 21 , 24, 24b und 25" ersetzt. 14. § 17 wird wie folgt geändert: ... angefügt: § 19 Abs. 5 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend." 17. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
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