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Gesetz zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr sowie zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (VerfFEG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Soldatengesetzes



Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 27 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 27a Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung

§ 27b Referenzgruppen; Verordnungsermächtigung".

b)
Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 47a Besondere Verfahrensvorschriften für die Entlassung nach § 46 Absatz 2a".

2.
Nach § 27 werden die folgenden §§ 27a und 27b eingefügt:

§ 27a Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldaten sind zu beurteilen

1.
in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre,

2.
und zusätzlich, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.

(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem zusammenfassenden Gesamturteil.

(3) Neben der dienstlichen Beurteilung ist die Personalentwicklung des Soldaten prognostisch zu bewerten (Personalentwicklungsbewertung). Darin sind die Entwicklung des Soldaten und seine mögliche Eignung für Status- oder Laufbahnwechsel und für die Teilnahme an förderlichen Lehrgängen einzuschätzen sowie mögliche zukünftige Verwendungen vorzuschlagen. Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen und Personalentwicklungsbewertungen sowie für das jeweilige Verfahren zu regeln, insbesondere über

1.
den Inhalt der Beurteilung und der Personalentwicklungsbewertung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,

2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung und die Bildung eines aus Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung schlüssig abgeleiteten Gesamturteils,

3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,

4.
die Festlegung von Mindestanforderungen an Personen, die an der Beurteilung oder der Personalentwicklungsbewertung mitwirken,

5.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs und

6.
Ausnahmen von der Beurteilungs- und Personalentwicklungsbewertungspflicht.

§ 27b Referenzgruppen; Verordnungsermächtigung

(1) Für die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung von Soldaten sind Referenzgruppen zu bilden für solche Soldaten (referenzierte Person), die der Besoldungsordnung A angehören und

1.
vom Dienst vollständig freigestellt sind,

2.
von dienstlichen Tätigkeiten vollständig entlastet sind,

3.
im dienstlichen Interesse unter Wegfall der Dienst- und Sachbezüge beurlaubt sind,

4.
wegen Familienpflichten beurlaubt sind,

5.
sich in der Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz befinden oder

6.
in staatlichen Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, sofern dort keine militärischen Vorgesetzten mit Beurteilungsbefugnis verfügbar sind.

Satz 1 gilt nicht für Soldaten, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, bei einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind.

(2) Referenzgruppen haben neben der referenzierten Person in der Regel aus zehn Referenzpersonen zu bestehen. Die Anzahl von vier Referenzpersonen darf nicht unterschritten werden. Die Referenzpersonen sind auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen oder, sofern solche nicht vorliegen, anderer geeigneter Bewertungen von Eignung, Befähigung und Leistung auszuwählen. Die Referenzpersonen sollen

1.
über das gleiche Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild und über die gleiche Entwicklungsprognose wie die referenzierte Person verfügen,

2.
im gleichen Jahr wie die referenzierte Person

a)
in einer entsprechenden Vergleichsgruppe beurteilt worden sein und

b)
erstmals in einer entsprechend besoldeten Verwendung eingesetzt, zum jetzigen Dienstgrad befördert oder ohne Beförderung in eine Planstelle der jetzigen Besoldungsgruppe eingewiesen worden sein sowie

3.
derselben Laufbahn angehören wie die referenzierte Person und innerhalb dieser Laufbahn vergleichbar sein.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren der fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung zu regeln. In der Rechtsverordnung ist insbesondere festzulegen, zu welchem Zeitpunkt eine Referenzgruppe zu bilden ist und zu welchem Zeitpunkt sie endet."

3.
In § 38 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und Gefährdung der äußeren Sicherheit" durch ein Komma und die Wörter „Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung" ersetzt.

4.
Nach § 46 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

„(2a) Ein Berufssoldat ist zu entlassen, wenn

1.
er als Einzelperson in schwerwiegender Weise Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat,

a)
die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben,

b)
die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder

c)
die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes) gerichtet sind, und

2.
sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

Ebenso wird entlassen, wer einen Personenzusammenschluss nachdrücklich unterstützt oder unterstützt hat, der seinerseits die in Satz 1 genannten Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.

(2b) Das bis zur Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung nach Absatz 2a zu gewährende Überbrückungsgeld regelt das Soldatenversorgungsgesetz."

5.
Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:

§ 47a Besondere Verfahrensvorschriften für die Entlassung nach § 46 Absatz 2a

(1) Der Berufssoldat ist über den Beginn eines auf seine Entlassung nach § 46 Absatz 2a gerichteten Verfahrens (Entlassungsverfahren) unverzüglich zu unterrichten; hierbei ist ihm zu eröffnen, auf Grund welcher Tatsachen das Entlassungsverfahren durchgeführt wird. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Er hat das Recht auf Akteneinsicht nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Berufssoldaten eine im Einzelfall angemessene Frist von höchstens einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Berufssoldat rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Berufssoldat aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, so ist die Frist zu verlängern. Die Fristsetzungen sind dem Berufssoldaten zuzustellen.

(3) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für das Entlassungsverfahren bindend, soweit dieses denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Entlassungsverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

(4) Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Berufssoldaten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern.

(5) Über die Anhörungen des Berufssoldaten sind Protokolle aufzunehmen. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie bei der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

(6) Die Entlassungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen. Die Begründung hat die der Entlassung zu Grunde liegenden Tatsachen und Beweismittel zu enthalten."

6.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „7 und 8" durch die Wörter „7, 8 und Absatz 2a" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
nach § 46 Absatz 2a entlassen worden ist,".

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 3 bis 5.

7.
In § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „und Gefährdung der äußeren Sicherheit" durch ein Komma und die Wörter „Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung" ersetzt.

8.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Satz 2 und 3" durch die Wörter „Satz 2 und 3 sowie Absatz 2a" ersetzt.

b)
Nach Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für das Verfahren bei der Entlassung nach § 46 Absatz 2a gilt § 47a entsprechend."

9.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „7 und 8" durch die Wörter „7, 8 und Absatz 2a" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
nach § 46 Absatz 2a entlassen worden ist,".

bb)
Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.

10.
§ 58h wird wie folgt gefasst:

§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b

(1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet

1.
durch Entlassung entsprechend § 46 Absatz 1,

2.
durch Entlassung entsprechend § 75 oder

3.
durch Ausschluss entsprechend § 76.

(2) Während der Probezeit kann der Soldat zum 15. oder zum Letzten eines Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser während der Probezeit zum 15. oder Letzten eines Monats zu entlassen. Die Entlassung ist in den ersten fünf Monaten einen Monat vor dem Entlassungstag zu beantragen."

11.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Kreiswehrersatzamt" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 bleibt unberührt."

12.
In § 71 Satz 3, § 72 Absatz 1 Satz 1 und § 73 Satz 4 wird jeweils das Wort „Kreiswehrersatzämter" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.

13.
§ 75 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „Kreiswehrersatzamt" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.

b)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
bei ihm die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2a vorliegen,".

c)
Die bisherigen Nummern 6 bis 11 werden die Nummern 7 bis 12.

14.
§ 76 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5" durch die Wörter „§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 7" ersetzt.

15.
In § 83 Absatz 2 Satz 1 und in § 85 Satz 3 werden jeweils die Wörter „die Wehrbereichsverwaltung" durch die Wörter „das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr" ersetzt.

16.
In § 86 Absatz 3 wird das Wort „Kreiswehrersatzamt" durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr" ersetzt.

17.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3," angefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über

1.
die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,

2.
die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4,

3.
die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,

4.
die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6,

5.
die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,

6.
die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,

7.
die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,

8.
die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,

9.
die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3."


Artikel 2 Änderung des Wehrpflichtgesetzes


Artikel 2 ändert mWv. 23. Dezember 2023 WPflG § 10, § 29, § 30

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Nummer 1 werden die Wörter „und Gefährdung der äußeren Sicherheit" durch ein Komma und die Wörter „Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung" ersetzt.

2.
§ 29 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6.
bei ihm die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes vorliegen,".

b)
Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 7 bis 10.

3.
In § 30 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5" die Wörter „oder nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6" eingefügt.


Artikel 3 Änderung des Reservistengesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 23. Dezember 2023 ResG § 13

In § 13 Absatz 2 des Reservistengesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird die Angabe „7 und 8" durch die Wörter „7, 8 und Absatz 2a" ersetzt.


Artikel 4 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2023 SVG § 59, § 86b (neu)

Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:

„Teil 4 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen".

b)
Nach der Angabe zu § 86a wird folgende Angabe eingefügt:

§ 86b Überbrückungsgeld".

2.
Die Überschrift von Teil 4 wird wie folgt gefasst:

„Teil 4 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen".

3.
In § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „und Gefährdung der äußeren Sicherheit" durch ein Komma und die Wörter „Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung" ersetzt.

4.
Nach § 86a wird folgender § 86b eingefügt:

§ 86b Überbrückungsgeld

(1) Einem Berufssoldaten, dem gegenüber eine vollziehbare Entlassungsverfügung nach § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes erlassen wurde, wird bis zur Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung ein Überbrückungsgeld gewährt. Gleiches gilt für einen Soldaten auf Zeit, dem gegenüber nach Ableisten einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren eine vollziehbare Entlassungsverfügung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes erlassen wurde. War der Soldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt, so erhält er das Überbrückungsgeld ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beurlaubung geendet hätte. Wird die Entlassungsverfügung oder ihre Vollziehbarkeit aufgehoben, ist das geleistete Überbrückungsgeld auf nachzuzahlende Dienstbezüge anzurechnen.

(2) Das Überbrückungsgeld beträgt die Hälfte der Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes, die der Soldat im letzten Monat vor Zustellung der Entlassungsverfügung erhalten hat oder erhalten hätte. § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Mindestens ist der sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Zivilprozessordnung ergebende monatliche Betrag zu gewähren.

(3) Das Überbrückungsgeld wird wie die Dienstbezüge monatlich für die der Entlassung folgende Zeit gezahlt. Dem Soldaten auf Zeit ist das Überbrückungsgeld längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Anspruch auf Übergangsgebührnisse nach § 11 bei regulärem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen war, geendet hätte. Führen die Hinterbliebenen das Verfahren nach dem Tod des Empfängers fort, so wird das Überbrückungsgeld bis zum rechtskräftigen Abschluss des zugrunde liegenden Verfahrens an die Hinterbliebenen weitergewährt.

(4) Bezieht der Soldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Absatz 5, verringert sich das Überbrückungsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

(5) Der Anspruch auf das Überbrückungsgeld entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Verlust der Rechtsstellung des Berufssoldaten nach § 48 des Soldatengesetzes oder des Soldaten auf Zeit nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes vorliegen.

(6) Wird die Entlassungsverfügung nach Abschluss des Verfahrens bestandskräftig, so haben der entlassene Soldat oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3 die Hinterbliebenen das seit der Zustellung der Entlassungsverfügung gezahlte Überbrückungsgeld zu erstatten. Die Erstattungspflicht besteht nur, soweit die gezahlten Beträge den sich aus Absatz 2 Satz 3 ergebenden Betrag übersteigen.

(7) Das Überbrückungsgeld wird auf Antrag gewährt."


Artikel 5 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 SVG offen

Das Soldatenversorgungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3958), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen".

b)
Nach der Angabe zu § 101 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 101a Überbrückungsgeld".

2.
In § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „und Gefährdung der äußeren Sicherheit" durch ein Komma und die Wörter „Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung" ersetzt.

3.
Die Überschrift von Teil 3 wird wie folgt gefasst:

„Teil 3 Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen".

4.
Nach § 101 wird folgender § 101a eingefügt:

„§ 101a Überbrückungsgeld

(1) Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, der oder dem gegenüber eine vollziehbare Entlassungsverfügung nach § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes erlassen wurde, wird bis zur Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung ein Überbrückungsgeld gewährt. Gleiches gilt für eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit, der oder dem gegenüber nach Ableisten einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren eine vollziehbare Entlassungsverfügung nach § 55 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes erlassen wurde. War die Soldatin oder der Soldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt, so erhält sie oder er das Überbrückungsgeld ab dem Zeitpunkt, zu dem die Beurlaubung geendet hätte. Wird die Entlassungsverfügung oder ihre Vollziehbarkeit aufgehoben, ist das geleistete Überbrückungsgeld auf nachzuzahlende Dienstbezüge anzurechnen.

(2) Das Überbrückungsgeld beträgt die Hälfte der Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes, die die Soldatin oder der Soldat im letzten Monat vor Zustellung der Entlassungsverfügung erhalten hat oder erhalten hätte. § 29 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Mindestens ist der sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Zivilprozessordnung ergebende monatliche Betrag zu gewähren.

(3) Das Überbrückungsgeld wird wie die Dienstbezüge monatlich für die der Entlassung folgende Zeit gezahlt. Der Soldatin auf Zeit oder dem Soldaten auf Zeit ist das Überbrückungsgeld längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Anspruch auf Übergangsgebührnisse nach § 16 bei regulärem Ablauf der Zeit, für die sie oder er in das Dienstverhältnis berufen war, geendet hätte. Führen die Hinterbliebenen nach dem Tod der Empfängerin oder des Empfängers das Verfahren fort, so wird das Überbrückungsgeld bis zum rechtskräftigen Abschluss des zugrunde liegenden Verfahrens an die Hinterbliebenen weitergewährt.

(4) Bezieht die Soldatin oder der Soldat Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 68 Absatz 3, verringert sich das Überbrückungsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.

(5) Der Anspruch auf das Überbrückungsgeld entfällt, wenn die Voraussetzungen für den Verlust der Rechtsstellung der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten nach § 48 des Soldatengesetzes oder der Soldatin auf Zeit oder des Soldaten auf Zeit nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes vorliegen.

(6) Wird die Entlassungsverfügung nach Abschluss des Verfahrens bestandskräftig, so haben die entlassene Soldatin oder der entlassene Soldat oder im Fall des Absatzes 3 Satz 3 die Hinterbliebenen das seit der Zustellung der Entlassungsverfügung an sie oder ihn gezahlte Überbrückungsgeld zu erstatten. Die Erstattungspflicht besteht nur, soweit die gezahlten Beträge den sich aus Absatz 2 Satz 3 ergebenden Betrag übersteigen.

(7) Das Überbrückungsgeld wird auf Antrag gewährt."


Artikel 6 Änderungen anderer Rechtsvorschriften


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2023 SLV § 2, § 3, § 3a (neu), WSG § 8

(1) Die Soldatenlaufbahnverordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228, 5240) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe eingefügt:

§ 3a Referenzgruppen".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird Absatz 1.

c)
Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Die in § 27b Absatz 1 Satz 2 des Soldatengesetzes genannten Soldatinnen und Soldaten sind in entsprechender Anwendung des § 27a des Soldatengesetzes von der betreffenden Fraktion des Deutschen Bundestages, der gesetzgebenden Körperschaft des Landes oder des Europäischen Parlaments zu beurteilen. In diesen Fällen ist § 3 Absatz 3 nicht anzuwenden. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung festgelegten Beurteilungstermin.

(3) Ausnahmen von der Beurteilungspflicht kann das Bundesministerium der Verteidigung zulassen, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere bei Angehörigen der Reservelaufbahnen und Angehörigen der Laufbahnen der Mannschaften der Fall.

(4) Für die Personalentwicklungsbewertungen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend."

3.
Dem § 3 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Für Personalentwicklungsbewertungen gelten Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend. Zur Personalentwicklungsbewertung ist eine Stellungnahme abzugeben, wenn die Zweitbeurteilerin oder der Zweitbeurteiler mit ihrer oder seiner Bewertung die Dotierungsebene der eigenen Verwendung überschritten hat. Die Stellungnahme hat die oder der Vorgesetzte der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers abzugeben, die als nächste oder der als nächster die Dotierungsebene der vergebenen Entwicklungsprognose oder des vergebenen Verwendungsvorschlags inne hat. Ist keine Stellungnahme abzugeben, steht es der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten der Zweitbeurteilerin oder des Zweitbeurteilers frei, Stellung zu nehmen. Diese Stellungnahmen gelten als Gesamturteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 2."

4.
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a Referenzgruppen

(1) Für die in § 27b Absatz 1 des Soldatengesetzes genannten Soldatinnen und Soldaten hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zur fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung Referenzgruppen zu bilden. Als Grundlage für die Bildung der Referenzgruppe dient die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung. Die Referenzgruppen sind zu dem Zeitpunkt des gemäß § 27b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 des Soldatengesetztes auslösenden Anlasses erstmals zu bilden.

(2) Die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung beginnt bei förderlichen Verwendungsentscheidungen sofort, in allen übrigen Fällen, sobald für die referenzierten Soldatinnen und Soldaten keine aktuellen verwertbaren Beurteilungserkenntnisse mehr vorliegen; sie endet, sobald wieder verwertbare Beurteilungserkenntnisse vorliegen. In diesem Geltungszeitraum wird für referenzierte Soldatinnen und Soldaten eine förderliche Auswahlentscheidung getroffen, wenn Auswahlentscheidungen zugunsten von Referenzpersonen den Rangplatz der referenzierten Soldatin oder des referenzierten Soldaten erreicht haben.

(3) Die Voraussetzungen des § 27b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Soldatengesetzes sind erfüllt, wenn die Referenzpersonen in der zu Grunde zu legenden dienstlichen Beurteilung gemessen an dem binnendifferenzierten Gesamturteil gleich beurteilt worden sind und derselben Ausbildungs- und Verwendungsreihe, demselben Werdegang oder demselben Kompetenzbereich wie die referenzierte Soldatin oder der referenzierte Soldat angehören.

(4) Kann die Regelzahl von zehn Referenzpersonen nicht erreicht werden, so ist eine schrittweise Erweiterung der in § 27b Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes genannten Kriterien mindestens bis zum Erhalt der notwendigen Referenzgruppengröße vorzunehmen."


 
„(4) Soldatinnen und Soldaten erhalten kein Entlassungsgeld, wenn sie

1.
entlassen werden nach

a)
§ 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,

b)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,

c)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,

d)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,

e)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, sofern sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder

f)
§ 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 jeweils in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,

2.
nach § 76 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden oder

3.
innerhalb eines Jahres nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 40 des Soldatengesetzes in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen werden."


Artikel 7 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2023.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Verteidigung

Boris Pistorius