§ 29a - Wehrpflichtgesetz (WPflG)

neugefasst durch B. v. 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 392
Geltung ab 02.03.1983; FNA: 50-1 Wehrverfassung
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§ 29a Verlängerung des Wehrdienstes bei stationärer truppenärztlicher Behandlung


§ 29a hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

Befindet sich ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, im Entlassungszeitpunkt in stationärer truppenärztlicher Behandlung, so endet der Wehrdienst, zu dem er einberufen wurde,

1.
wenn die stationäre truppenärztliche Behandlung beendet ist, spätestens jedoch drei Monate nach dem Entlassungszeitpunkt, oder

2.
wenn er innerhalb der drei Monate schriftlich erklärt, dass er mit der Fortsetzung des Wehrdienstverhältnisses nicht einverstanden ist, mit dem Tage der Abgabe dieser Erklärung.

Das Wehrdienstverhältnis des Soldaten bleibt hiervon unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008) G. v. 31. Juli 2008 BGBl. I S. 1629 m.W.v. 9. August 2008

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Frühere Fassungen von § 29a WPflG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2008Artikel 1 Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
vom 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 29a WPflG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29a WPflG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPflG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 WPflG Geltung der folgenden Vorschriften (vom 13.04.2013)
... §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG)
neugefasst durch B. v. 04.09.2012 BGBl. I S. 2070; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 6 EinsatzWVG Wehrdienstverhältnis besonderer Art (vom 05.04.2017)
... wenn sie dem nicht schriftlich widersprechen. § 75 Abs. 6 des Soldatengesetzes und § 29a des Wehrpflichtgesetzes sind nicht anzuwenden. (2) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bundeswehrreform-Begleitgesetz (BwRefBeglG)
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1583
Artikel 8 BwRefBeglG Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... 3" ersetzt. 2. In § 61 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 29a und 29b" durch die Wörter „§§ 29a, 29b sowie 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz ... 4 wird die Angabe „§§ 29a und 29b" durch die Wörter „§§ 29a , 29b sowie 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3" ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)
G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 1 WehrRÄndG 2008 Wehrpflichtgesetz
... 1 Nr. 1" durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nr. 2" ersetzt. 25. In § 29a werden die Wörter „auf Grund der Wehrpflicht" durch die Wörter „nach ...

Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
...  „§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in ... werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. (4) Die §§ 29a und 29b gelten entsprechend. § 62 Übergangsvorschrift  ...


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