Auf Wehrpflichtige, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom
31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629) unabkömmlich gestellt worden sind, ist §
13 Abs. 1 Satz 1 in der bis dahin gültigen Fassung weiterhin anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629
Artikel 1 WehrRÄndG 2008 Wehrpflichtgesetz ... für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes". d) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: § 52 Übergangsvorschrift". 2. ... d) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: § 52 Übergangsvorschrift". 2. § 3 wird wie folgt geändert: ... nach Absatz 1 Nr. 1 bedarf der Zustimmung des Bundesrates." 32. § 52 wird wie folgt gefasst: § 52 Übergangsvorschrift Auf ... des Bundesrates." 32. § 52 wird wie folgt gefasst: § 52 Übergangsvorschrift Auf Wehrpflichtige, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ...
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678