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Änderung § 25 WPflG vom 26.07.2012

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§ 25 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.07.2012 geltenden Fassung
§ 25 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger


(Text alte Fassung)

Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 und 93 Abs. 2 Nr. 4 des Soldatengesetzes entsprechend.

(Text neue Fassung)

Für die Führung der Personalakten ungedienter Wehrpflichtiger gelten die §§ 29 bis 29e des Soldatengesetzes entsprechend.

(heute geltende Fassung)