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Änderung § 28 WPflG vom 09.08.2008

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§ 28 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.08.2008 geltenden Fassung
§ 28 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 31.07.2008 BGBl. I S. 1629

(Textabschnitt unverändert)

§ 28 Beendigungsgründe


Der Wehrdienst endet

1. durch Entlassung (§§ 29 und 29b),

(Text alte Fassung)

2. (weggefallen)

(Text neue Fassung)

2. im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, es sei denn, der Bereitschaftsdienst nach § 6 Abs. 6 ist angeordnet oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall ist eingetreten,

3. durch Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes,

4. durch Ausschluss (§ 30).