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Änderung § 2 WPflG vom 01.01.2026

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§ 2 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 2 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 2 Anwendung dieses Gesetzes


vorherige Änderung

Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.



(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Die
§§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45.

(4) 1 Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. 2 Satz 1 gilt nicht
im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(heute geltende Fassung) 
 

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