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Änderung § 2 WPflG vom 01.07.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 WPflG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 2 WPflG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 Abs. 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften


vorherige Änderung

 


1 Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall. 2 Im Übrigen gelten sie nur, soweit dies in Abschnitt 7 bestimmt ist. 3 Abschnitt 7 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

 (keine frühere Fassung vorhanden)