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§ 1 - Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (BDGBuKBMinADV k.a.Abk.)

V. v. 01.02.2002 BGBl. I S. 618; aufgehoben durch § 4 V. v. 13.07.2006 BGBl. I 1584
Geltung ab 21.02.2002; FNA: 2031-4-13 Disziplinarrecht
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§ 1 Oberste Dienstbehörde



(1) Die Befugnisse des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit als oberster Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für die Beamtinnen und Beamten der Bundesagentur für Arbeit auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Satz 1 gilt nicht für die Mitglieder der Geschäftsführung der Regionaldirektionen.

(2) (weggefallen)

(3) Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bleibt es vorbehalten, die Befugnisse im Einzelfall an sich zu ziehen.