(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 76 Absatz 3 erster Halbsatz der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 922/72,
(EWG) Nr. 234/79,
(EG) Nr. 1037/2001 und
(EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) ein Erzeugnis feilhält, anbietet, liefert oder anderweitig vermarktet, das einer in Artikel 1 der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festsetzung von Vermarktungsnormen für Bananen, von Bestimmungen zur Kontrolle der Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und von Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 23) genannten Vermarktungsnorm nicht entspricht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach §
1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des
Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
- 1.
- entgegen § 3 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder
- 2.
- entgegen § 4 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt.
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen
V. v. 20.03.2014 BGBl. I S. 269