Änderung § 6 Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen vom 14.12.2011

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2011 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. EG Nr. L 47 S. 1) Erzeugnisse in der Gemeinschaft vermarktet, die nicht den Normen nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission vom 14. September 1994 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Bananen (ABl. EG Nr. L 245 S. 6) entsprechen.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 113 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine einheitliche GMO (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) Erzeugnisse in der Gemeinschaft vermarktet, die nicht den Normen nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2257/94 der Kommission vom 14. September 1994 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für Bananen (ABl. EG Nr. L 245 S. 6) entsprechen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer

1. entgegen § 3 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder

2. entgegen § 4 Abs. 1 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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