Änderung § 5 Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen vom 01.04.2014

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2014 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.03.2014 BGBl. I S. 269

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Freistellung von den Konformitätskontrollen


(Text alte Fassung)

(1) Die Befreiung von der Konformitätskontrolle nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2898/95 der Kommission vom 15. Dezember 1995 wird auf Antrag gewährt. Die von den Kontrollen freigestellten Marktbeteiligten erhalten auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung. Die Freistellung wird für jeweils höchstens drei Jahre erteilt und ist erneuerbar.

(Text neue Fassung)

(1) Die Befreiung von der Konformitätskontrolle nach Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 wird auf Antrag gewährt. Die von den Kontrollen freigestellten Marktbeteiligten erhalten auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung. Die Freistellung wird für jeweils höchstens drei Jahre erteilt und ist erneuerbar.

(2) Die Bundesanstalt überprüft regelmäßig die Qualität der Bananen, die von den nach Absatz 1 von der Konformitätskontrolle freigestellten Marktbeteiligten vermarktet werden, und überzeugt sich von der Einhaltung der dort aufgeführten Voraussetzungen. Die freigestellten Marktbeteiligten sind verpflichtet, der Bundesanstalt sämtliche für die Feststellung des Fortbestehens der Freistellungsfähigkeit erforderlichen Angaben zu machen sowie die für die Durchführung der Überprüfungen erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(3) Die Freistellung kann entzogen werden, wenn Abweichungen oder Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, die die Einhaltung der Qualitätsnormen beeinträchtigen oder wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt sind. Die Freistellung wird je nach Schwere der festgestellten Verstöße zeitweilig oder endgültig entzogen.






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