§ 5 Steuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis
(1) 1Die Steuer wird für die einzelnen Versicherungen berechnet, und zwar
- 1.
- regelmäßig vom Versicherungsentgelt,
- 2.
- bei der Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen durch die Einwirkung von den wetterbedingten Elementargefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Dürre, Starkregen oder Überschwemmungen entstehen, und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schäden auf Grund von Hagelschlag, Sturm, Starkregen oder Überschwemmungen von der Versicherungssumme und für jedes Versicherungsjahr,
- 3.
- nur bei
- a)
- der Feuerversicherung und der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 60 Prozent des Versicherungsentgelts,
- b)
- der Wohngebäudeversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 2 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 86 Prozent des Versicherungsentgelts,
- c)
- der Hausratversicherung (§ 3 Absatz 1 Nummer 3 des Feuerschutzsteuergesetzes) von einem Anteil von 85 Prozent des Versicherungsentgelts.
2Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag gestatten, dass die Steuer nicht nach der Isteinnahme (Istversteuerung), sondern nach dem im Anmeldungszeitraum gemäß
§ 8 Absatz 2 und 3 angeforderten Versicherungsentgelt berechnet wird (Sollversteuerung).
(2)
1Im Fall der Istversteuerung entsteht die Steuer mit der Zahlung des Versicherungsentgelts, wenn der Zahlende nach
§ 7 selbst entrichtungspflichtig ist, anderenfalls mit Entgegennahme des Versicherungsentgelts.
2Im Fall der Sollversteuerung gilt die Steuer mit Fälligkeit des Versicherungsentgelts als entstanden.
3Die Sätze 1 und 2 sind für anteilige Versicherungsentgelte entsprechend anzuwenden.
(3) 1In der Rechnung über das Versicherungsentgelt ist der Steuerbetrag offen auszuweisen und der Steuersatz sowie die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Versicherungsteuernummer, zu der die Steuer abgeführt wird, anzugeben. 2Bei steuerfreien Versicherungsentgelten ist die zugrunde liegende Steuerbefreiungsvorschrift anzugeben. 3Wird keine Rechnung über das Versicherungsentgelt ausgestellt, müssen sich die in den Sätzen 1 und 2 genannten Angaben aus anderen das Versicherungsverhältnis begründenden Unterlagen ergeben.
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interne Verweise§ 6 VersStG 2021 Steuersatz (vom 01.01.2013) ... 1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 22 Prozent ( § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a ); 2. bei der Wohngebäudeversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ... 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a); 2. bei der Wohngebäudeversicherung 19 Prozent ( § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b ) und 3. bei der Hausratversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ... 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) und 3. bei der Hausratversicherung 19 Prozent ( § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c ); 4. bei der Versicherung von Schäden, die an den versicherten Bodenerzeugnissen ...
§ 12 VersStG 2021 Übergangsvorschrift (vom 07.04.2021) ... die sich auf Versicherungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 beziehen. (2) § 5 Absatz 3 ist erstmals anzuwenden für Versicherungsentgelte, die nach dem 31. Dezember 2013 fällig ...
Zitat in folgenden NormenFeuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
neugefasst durch B. v. 10.01.1996 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
§ 14 FeuerschStG Evaluation (vom 01.07.2010) ... Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2011 (Sockelbetrag) sinkt. Die Bemessungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Versicherungsteuergesetzes sind entsprechend ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBegleitgesetz zur zweiten Föderalismusreform
G. v. 10.08.2009 BGBl. I S. 2702
Artikel 10 FördRefIIBG Änderung des Versicherungsteuergesetzes ... (BGBl. I S. 1402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Steuer wird für die einzelnen ... bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 22 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a); 2. bei der Wohngebäudeversicherung 19 ... 1 Nummer 3 Buchstabe a); 2. bei der Wohngebäudeversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) und 3. bei der Hausratversicherung 19 Prozent ... 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b) und 3. bei der Hausratversicherung 19 Prozent (§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c);". 3. § 7a wird wie folgt gefasst: ... „3. den Umfang der Besteuerungsgrundlage,". 5. In § 5 Absatz 3, § 8 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und § 10a Absatz 1 und 2 wird das Wort ...
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2659
Artikel 1 VStRuaÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes ... Kenntnis erlangt, der zum Erlöschen der Steuerbefreiung führt." 4. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b) ... 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. (4) Im Fall der Sollversteuerung im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 ist die auf nicht vereinnahmte Versicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer zu erstatten. ...
Siebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Verkehrsteueränderungsgesetz (VerkehrStÄndG)
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 VerkehrStÄndG Änderung des Versicherungsteuergesetzes ... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „Steuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis ... wie folgt gefasst: „Steuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis § 5 ". b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: ... und sonstige Sachversicherungen. Nummer 3 bleibt unberührt;". 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Steuerberechnung, Steuerentstehung, ... unberührt;". 5. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Steuerberechnung, Steuerentstehung, Steuerausweis (1) Die Steuer wird für die ... die sich auf Versicherungszeiträume ab dem 1. Januar 2014 beziehen. (2) § 5 Absatz 4 ist erstmals anzuwenden für Versicherungsentgelte, die nach dem 31. Dezember 2013 ...
Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz (2. VerkehrStÄndG)
G. v. 08.06.2015 BGBl. I S. 901; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184
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