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§ 41 - Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-3 Landwirte
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§ 41 Auskunftspflicht des Beitragspflichtigen



Macht der Beitragspflichtige trotz Aufforderung der Krankenkasse die für die Festsetzung des außerland- und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommens erforderlichen Angaben nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann der Beitrag bis zur ordnungsgemäßen Meldung nach dem von der Krankenkasse geschätzten außerland- und außerforstwirtschaftlichen Arbeitseinkommen festgesetzt werden.

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Zitierungen von § 41 KVLG 1989

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 41 KVLG 1989 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVLG 1989 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 KVLG 1989 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige (vom 01.01.2015)
... bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung. (4) Die §§ 39 und 41 gelten entsprechend. Die Beiträge aus den in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 ...
§ 45 KVLG 1989 Beitragsberechnung für Altenteiler (vom 01.01.2022)
... Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41 . Für die Bemessung der Beiträge aus dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 ...
§ 46 KVLG 1989 Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder (vom 01.09.2021)
... Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41 . Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 15 GKV-WSG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41. Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder ...