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Änderung § 26 KVLG 1989 vom 01.01.2009

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§ 26 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 26 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Satzung, Organe, Aufgabenerledigung


(Text neue Fassung)

§ 26 Satzung und Aufgabenerledigung


vorherige Änderung

(1) Soweit nicht die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Satzung und Organe anzuwenden sind, gelten die §§ 194 bis 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; der Bericht nach § 197a Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird vom Geschäftsführer der Vertreterversammlung erstattet und zusätzlich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zugeleitet.

(2) Geschäftsführer und Stellvertreter des Geschäftsführers der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei der sie errichtet ist.

(3)
Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über

1. Art
und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind,

2. Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,

3.
die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und die Abnahme der Jahresrechnung sowie

4. die Zusammensetzung und den Sitz der Widerspruchsstelle.

2 §
194 Absatz 1a und 2 und § 196 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 3 § 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Krankenkasse den Bericht gegenüber der Vertreterversammlung erstattet und ihn zusätzlich dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zuleitet.

(2) 1 Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. 2 Für die Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in § 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben gilt § 219 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(heute geltende Fassung)