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Änderung § 58 KVLG 1989 vom 01.01.2013

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§ 58 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 58 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58 Anwendung sonstiger Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 58 Vergütungsregelungen für Führungskräfte der Ebene unterhalb der Ebene der Geschäftsführung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse


vorherige Änderung

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten für die landwirtschaftlichen Krankenkassen §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.



§ 411 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Vergütung für außertariflich bezahlte Führungskräfte der Ebene unterhalb der Ebene der Geschäftsführung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

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