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Änderung § 58 KVLG 1989 vom 01.01.2013
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| § 58 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 58 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 58 Anwendung sonstiger Vorschriften | (Text neue Fassung)§ 58 Vergütungsregelungen für Führungskräfte der Ebene unterhalb der Ebene der Geschäftsführung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse |
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten für die landwirtschaftlichen Krankenkassen §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. | § 411 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Vergütung für außertariflich bezahlte Führungskräfte der Ebene unterhalb der Ebene der Geschäftsführung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse entsprechend. |
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