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Änderung § 34 KVLG 1989 vom 01.01.2009

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§ 34 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 34 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984, 2008 I S. 2130

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 34 Aufgaben des Bundesverbands


(Text neue Fassung)

§ 34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung


vorherige Änderung

(1) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen besteht beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen; er ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen. Im übrigen gilt das Siebte Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1a)
§ 4 Abs. 4 Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Ausgaben des Verbandes der durch Umlage zu finanzierende Nettoaufwand des Verbandes tritt.

(2) Neben den im Siebten Kapitel des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und in den §§ 58a und 58b des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Aufgaben hat der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen die Zuschüsse des Bundes und den Solidarzuschlag nach § 38 Abs. 4 auf die Mitgliedskassen zu verteilen.

(3) Die Verwaltungskosten sind nach den Grundsätzen des § 52 zu erstatten.


(4) Für das Haushalts-
und Rechnungswesen ist § 208 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gilt.



(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§§ 143a bis 143i des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. § 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nimmt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die landwirtschaftlichen Krankenkassen die in
§ 143e des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben wahr, soweit nicht die Zuständigkeit des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (§ 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gegeben ist. Als Grundsatz- und Querschnittsaufgabe sichert der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die landwirtschaftlichen Krankenkassen eine einheitliche Rechtsanwendung, auch durch Erlass von Richtlinien und Grundsätzen, insbesondere aus den Bereichen

1. Meldeverfahren nach § 29,

2. Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit zwischen allgemeiner
und landwirtschaftlicher Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

3. Beurteilung
der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung,

4. Prüfungen durch die
landwirtschaftlichen Krankenkassen gemäß § 28p Abs. 1 Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

5. Beurteilung der Hauptberuflichkeit von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft.

(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zuständig für
die Erfüllung folgender Aufgaben:

1. Verteilung der
Zuschüsse des Bundes und des Solidarzuschlags nach § 38 Abs. 4 auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen,

2. Überprüfung der Krankenhaus- und Apothekenabrechnungen für die landwirtschaftlichen Krankenkassen,


3. Abschluss von verbindlichen Verträgen für seine Mitglieder

a) abweichend von § 125 Abs. 2
und § 127 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Leistungserbringern von Heil- und Hilfsmitteln und

b) abweichend von
§ 130a Abs. 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 78 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes mit pharmazeutischen Unternehmern,

4. Genehmigung von Verträgen der landwirtschaftlichen Krankenkassen mit Erbringern von Leistungen zur Durchführung von Betriebs- und Haushaltshilfe und

5. Verwaltung der liquiden Mittel der Rücklage für die landwirtschaftlichen Krankenkassen.