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Synopse aller Änderungen des KVLG 1989 am 01.01.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2009 durch Artikel 4 des LSVMG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KVLG 1989.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984, 2008 I S. 2130
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Pflichtversicherte


(1) In der Krankenversicherung der Landwirte sind versicherungspflichtig

1. Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Wein- und Gartenbaus sowie der Teichwirtschaft und der Fischzucht (landwirtschaftliche Unternehmer), deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung beruht und die Mindestgröße erreicht; § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt,

2. Personen, die als landwirtschaftliche Unternehmer tätig sind, ohne daß ihr Unternehmen die Mindestgröße im Sinne der Nummer 1 erreicht, wenn

a) ihr landwirtschaftliches Unternehmen die nach § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte festgesetzte Mindesthöhe um nicht mehr als die Hälfte unterschreitet und

b) das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen, das sie neben dem Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Unternehmen haben, sowie das in § 5 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vorruhestandsgeld im Kalenderjahr die Hälfte der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigt,

3. mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, wenn sie das fünfzehnte Lebensjahr vollendet haben oder wenn sie als Auszubildende in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt sind,

4. Personen, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte erfüllen und diese Rente beantragt haben,

5. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben und während der letzten fünfzehn Jahre vor Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres mindestens sechzig Kalendermonate als landwirtschaftliche Unternehmer nach Nummer 1 oder 2 oder als mitarbeitende Familienangehörige nach Nummer 3 versichert waren, sowie die überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner (Lebenspartner) dieser Personen,

6. Personen, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,

7. Personen, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.

(2) Als landwirtschaftliche Unternehmer nach Absatz 1 Nr. 1 gelten Unternehmer der Binnenfischerei, der Imkerei und der Wanderschäferei, deren Unternehmen unabhängig vom jeweiligen Unternehmer die Mindestgröße erreicht; für die Bestimmung der Mindestgröße gilt § 1 Abs. 5 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. Soweit sich die folgenden Vorschriften auf landwirtschaftliche Unternehmen beziehen, gelten sie entsprechend für die in Satz 1 genannten Unternehmen.

(3) Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Unternehmer, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind. Betreiben Ehegatten gemeinsam ein landwirtschaftliches Unternehmen, gilt derjenige Ehegatte als Unternehmer, der das Unternehmen überwiegend leitet. Ist nicht festzustellen, wer das Unternehmen überwiegend leitet, bestimmt die Krankenkasse, welcher Ehegatte als Unternehmer gilt.

(4) Mitarbeitende Familienangehörige sind Verwandte bis zum dritten Grad und Verschwägerte bis zum zweiten Grad sowie Pflegekinder (Personen, mit denen der Unternehmer, sein Ehegatte oder sein Lebenspartner durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat) eines landwirtschaftlichen Unternehmers im Sinne des Absatzes 3, seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, die in seinem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind. Sind beide Ehegatten oder Lebenspartner mitarbeitende Familienangehörige, ist nur derjenige versicherungspflichtig, der überwiegend in dem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt ist; Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Als mitarbeitender Familienangehöriger gilt auch der Ehegatte oder Lebenspartner des landwirtschaftlichen Unternehmers, der aufgrund einer Beschäftigung in dem landwirtschaftlichen Unternehmen des anderen Ehegatten oder Lebenspartners die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt.

(4a) Nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 ist nicht versicherungspflichtig, wer außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) Voraussetzung der Versicherung für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen ist, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 versicherungspflichtig sind, für die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Personen, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind, und für die in Absatz 1 Nr. 5 genannten Personen, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 versicherungspflichtig sind.

(Text neue Fassung)

(5) Voraussetzung der Versicherung für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen ist, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 versicherungspflichtig sind, für die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Personen, dass sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 6 versicherungspflichtig sind, und für die in Absatz 1 Nr. 5 genannten Personen, daß sie nicht nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 versicherungspflichtig sind.

(6) Der Bezug des in § 5 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vorruhestandsgeldes steht einer hauptberuflichen Beschäftigung als mitarbeitender Familienangehöriger gleich, wenn der Familienangehörige unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes nach Absatz 1 Nr. 3 versicherungspflichtig war. Als in Absatz 1 Nr. 3 bezeichnete landwirtschaftliche Unternehmer gelten auch die zur Zahlung von Vorruhestandsgeld Verpflichteten.

(6a) Nach Absatz 1 Nr. 7 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 7 oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Leistungsbezug für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 7, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(7) Wer versicherungspflichtig wird und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. Dies gilt auch, wenn eine Versicherung nach § 7 eintritt.

(8) Kommt eine Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 2 oder 7 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 6, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 2, 6 oder 7 nicht gegründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 2 oder 7 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 6 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages.

(9) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 18 Zusammenarbeit in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung




§ 18 Verwaltungsstellen, Versichertenälteste


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(1) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung) sowie der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen und der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung) sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben und bei der Betreuung und Beratung der Versicherten eng zusammenzuarbeiten, soweit dies einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung dient und gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Werden hierzu gemeinsame Einrichtungen geschaffen oder unterhalten oder werden in sonstiger Weise Mittel und Kräfte eines Trägers oder Spitzenverbandes für die Erfüllung von Aufgaben anderer Träger oder Spitzenverbände eingesetzt, ist im Einvernehmen mit den jeweiligen Aufsichtsbehörden durch geeignete Verfahren eine sachgerechte Kostenaufteilung sicherzustellen.

(2) Die landwirtschaftlichen
Krankenkassen haben die zur Durchführung der Krankenversicherung und Betreuung der Versicherten erforderlichen Verwaltungsstellen zu errichten; Verwaltungsstellen können auch in Form mobiler Dienste betrieben werden. Die Verwaltungsstellen haben auch laufende Verwaltungsaufgaben für die landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wahrzunehmen; Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Hierbei können auch Dritte zur Wahrnehmung laufender Verwaltungsaufgaben herangezogen werden, soweit dies einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung und einer sachgerechten Betreuung der Versicherten dient und diese nicht durch eine Zusammenarbeit mit den Versicherungsämtern gewährleistet werden kann. § 88 Abs. 3 und § 90 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Wird ein Dritter regelmäßig zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben herangezogen, bedarf dies der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. In diesen Fällen ist von den einzelnen Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit dem Dritten ein Vertrag abzuschließen, in dem Art, Inhalt und Umfang der vom Dritten zu erbringenden Leistungen sowie die ihm zu gewährende Vergütung für die einzelnen Leistungen geregelt sind; in dem Vertrag ist ferner eine regelmäßige Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzusehen. Ab dem 1. Juli 2000 dürfen Verträge nach Satz 6 nur noch auf der Grundlage eines von den Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger gemeinsam und einheitlich aufgestellten Leistungs- und Kostenverzeichnisses abgeschlossen werden.

(3)
Die landwirtschaftlichen Krankenkassen können einzelnen Mitgliedern mit deren Zustimmung für örtliche Bezirke insbesondere die Annahme von Meldungen und Anträgen sowie die Beratung der Versicherten übertragen (Versichertenälteste). Im Einvernehmen mit den anderen Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder den Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen Sozialversicherung können den Versichertenältesten auch von diesen wahrzunehmende Aufgaben übertragen werden; in diesen Fällen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Die entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten. Die Vertreterversammlung kann feste Sätze für den Ersatz der Aufwendungen beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.



(1) Die landwirtschaftlichen Krankenkassen haben die zur Durchführung der Krankenversicherung und Betreuung der Versicherten erforderlichen Verwaltungsstellen zu errichten; Verwaltungsstellen können auch in Form mobiler Dienste betrieben werden. Die Verwaltungsstellen haben auch laufende Verwaltungsaufgaben für die landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wahrzunehmen. Hierbei können auch Dritte zur Wahrnehmung laufender Verwaltungsaufgaben herangezogen werden, soweit dies einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung und einer sachgerechten Betreuung der Versicherten dient und diese nicht durch eine Zusammenarbeit mit den Versicherungsämtern gewährleistet werden kann. § 88 Abs. 3 und § 90 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Wird ein Dritter regelmäßig zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben herangezogen, bedarf dies der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. In diesen Fällen ist von den einzelnen Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit dem Dritten ein Vertrag abzuschließen, in dem Art, Inhalt und Umfang der vom Dritten zu erbringenden Leistungen sowie die ihm zu gewährende Vergütung für die einzelnen Leistungen geregelt sind; in dem Vertrag ist ferner eine regelmäßige Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzusehen. Ab dem 1. Juli 2000 dürfen Verträge nach Satz 6 nur noch auf der Grundlage eines vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung aufgestellten Leistungs- und Kostenverzeichnisses abgeschlossen werden.

(2)
Die landwirtschaftlichen Krankenkassen können einzelnen Mitgliedern mit deren Zustimmung für örtliche Bezirke insbesondere die Annahme von Meldungen und Anträgen sowie die Beratung der Versicherten übertragen (Versichertenälteste). Im Einvernehmen mit den anderen Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung können den Versichertenältesten auch von diesen wahrzunehmende Aufgaben übertragen werden. Die entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten. Die Vertreterversammlung kann feste Sätze für den Ersatz der Aufwendungen beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 18a (neu)




§ 18a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren


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(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung wirkt darauf hin, dass die jährlichen Verwaltungs- und Verfahrenskosten der landwirtschaftlichen Krankenkassen bis zum Jahr 2014 um 20 Prozent der rechtmäßigen Ausgaben für Verwaltungs- und Verfahrenskosten für das Kalenderjahr 2004 vermindert werden. Vom Jahr 2011 an hat der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung jedes Jahr dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Aufsichtsbehörden der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung über die Entwicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten bei den einzelnen landwirtschaftlichen Krankenkassen und bei dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie über die umgesetzten und geplanten Maßnahmen zur Optimierung dieser Kosten zu berichten. Dabei ist gesondert auf die Schlussfolgerungen einzugehen, welche sich aus dem Benchmarking der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ergeben.

(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben unberücksichtigt:

1. Ausgaben für die Ausbildung; das Nähere zum Nachweis dieser Ausgaben wird durch die Aufsichtsbehörden bestimmt,

2. Ausgaben für die Weiterbildung, soweit sie der Umsetzung der Maßnahmen zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dienen, und

3. Versorgungsaufwendungen.

(3) Auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 1 Satz 2 entscheiden die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Genehmigung der Haushalte nach § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über von den landwirtschaftlichen Krankenkassen zu veranlassende Maßnahmen zur Reduzierung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten. Die §§ 87 bis 90a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. Die Aufsichtsbehörden unterrichten das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über die Entscheidungen nach Satz 1.

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§ 34 Aufgaben des Bundesverbands




§ 34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung


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(1) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen besteht beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen; er ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen. Im übrigen gilt das Siebte Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1a)
§ 4 Abs. 4 Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Ausgaben des Verbandes der durch Umlage zu finanzierende Nettoaufwand des Verbandes tritt.

(2) Neben den im Siebten Kapitel des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und in den §§ 58a und 58b des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Aufgaben hat der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen die Zuschüsse des Bundes und den Solidarzuschlag nach § 38 Abs. 4 auf die Mitgliedskassen zu verteilen.

(3) Die Verwaltungskosten sind nach den Grundsätzen des § 52 zu erstatten.


(4) Für das Haushalts-
und Rechnungswesen ist § 208 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gilt.



(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§§ 143a bis 143i des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. § 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nimmt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die landwirtschaftlichen Krankenkassen die in
§ 143e des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben wahr, soweit nicht die Zuständigkeit des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (§ 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gegeben ist. Als Grundsatz- und Querschnittsaufgabe sichert der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die landwirtschaftlichen Krankenkassen eine einheitliche Rechtsanwendung, auch durch Erlass von Richtlinien und Grundsätzen, insbesondere aus den Bereichen

1. Meldeverfahren nach § 29,

2. Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit zwischen allgemeiner
und landwirtschaftlicher Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

3. Beurteilung
der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung,

4. Prüfungen durch die
landwirtschaftlichen Krankenkassen gemäß § 28p Abs. 1 Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

5. Beurteilung der Hauptberuflichkeit von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft.

(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zuständig für
die Erfüllung folgender Aufgaben:

1. Verteilung der
Zuschüsse des Bundes und des Solidarzuschlags nach § 38 Abs. 4 auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen,

2. Überprüfung der Krankenhaus- und Apothekenabrechnungen für die landwirtschaftlichen Krankenkassen,


3. Abschluss von verbindlichen Verträgen für seine Mitglieder

a) abweichend von § 125 Abs. 2
und § 127 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Leistungserbringern von Heil- und Hilfsmitteln und

b) abweichend von
§ 130a Abs. 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 78 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes mit pharmazeutischen Unternehmern,

4. Genehmigung von Verträgen der landwirtschaftlichen Krankenkassen mit Erbringern von Leistungen zur Durchführung von Betriebs- und Haushaltshilfe und

5. Verwaltung der liquiden Mittel der Rücklage für die landwirtschaftlichen Krankenkassen.


§ 38 Festsetzung der Beiträge


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Beiträge für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten Versicherungspflichtigen und die in § 6 genannten Versicherungsberechtigten sind so festzusetzen, daß sie und die sonstigen Einnahmen für den Zeitraum des Haushaltsjahres die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben für diesen Personenkreis und für ihre nach § 7 versicherten Familienangehörigen, den Solidarzuschlag nach Absatz 4 sowie die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage decken. Für die Festsetzung sind der Betrag der vorgesehenen Einnahmen um einen zu Beginn des Haushaltsjahres vorhandenen Betriebsmittelüberschuß und der Betrag der vorgesehenen Ausgaben um eine erforderliche Auffüllung des Betriebsmittelbestands zu erhöhen.

(2) Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der Rücklage und der Inanspruchnahme eines Darlehens aus der Gesamtrücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, sind die Beiträge zu erhöhen. Muss eine Krankenkasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen, dringend Einnahmen vermehren, hat der Vorstand zu beschließen, dass die Beiträge bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht werden; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein Beschluss zu Stande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung der Beiträge an.



(1) 1 Die Beiträge für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten Versicherungspflichtigen und die in § 6 genannten Versicherungsberechtigten sind so festzusetzen, daß sie und die sonstigen Einnahmen für den Zeitraum des Haushaltsjahres die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben für diesen Personenkreis und für ihre nach § 7 versicherten Familienangehörigen, den Solidarzuschlag nach Absatz 4 sowie die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage decken. 2 Für die Festsetzung sind der Betrag der vorgesehenen Einnahmen um einen zu Beginn des Haushaltsjahres vorhandenen Betriebsmittelüberschuß und der Betrag der vorgesehenen Ausgaben um eine erforderliche Auffüllung des Betriebsmittelbestands zu erhöhen.

(2) 1 Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der Rücklage und der Inanspruchnahme eines Darlehens aus der Gesamtrücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, sind die Beiträge zu erhöhen. 2 Muss eine Krankenkasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen, dringend Einnahmen vermehren, hat der Vorstand zu beschließen, dass die Beiträge bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht werden; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3 Kommt kein Beschluss zu Stande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung der Beiträge an.

(3) Übersteigen die Einnahmen der Krankenkasse die Ausgaben und ist das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll erreicht, sind die Beiträge durch Änderung der Satzung zu ermäßigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten beteiligen sich an den Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen (Solidarzuschlag). Der Solidarzuschlag beträgt im Jahr 2007 87 Millionen Euro. Der Betrag nach Satz 2 ändert sich ab dem Jahr 2008 in dem Verhältnis, in dem sich die Beitragseinnahmen ohne den Solidarzuschlag nach Satz 1 im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert haben. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Veränderungsrate und den sich daraus ergebenden Betrag des Solidarzuschlages bis zum 31. August eines jeden Jahres für das darauffolgende Jahr bekannt. Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen legt die Anteile seiner Mitglieder an dem Solidarzuschlag nach dem Verhältnis der bei ihnen Versicherten zur Gesamtzahl der Versicherten aller landwirtschaftlichen Krankenkassen fest; das Nähere zum Verfahren regelt der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen in der Satzung.



(4) 1 Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten beteiligen sich an den Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen (Solidarzuschlag). 2 Der Solidarzuschlag beträgt im Jahr 2007 87 Millionen Euro. 3 Der Betrag nach Satz 2 ändert sich ab dem Jahr 2008 in dem Verhältnis, in dem sich die Beitragseinnahmen ohne den Solidarzuschlag nach Satz 1 im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert haben. 4 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Veränderungsrate und den sich daraus ergebenden Betrag des Solidarzuschlages bis zum 31. August eines jeden Jahres für das darauffolgende Jahr bekannt. 5 Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung legt die Anteile seiner Mitglieder an dem Solidarzuschlag nach dem Verhältnis der bei ihnen Versicherten zur Gesamtzahl der Versicherten aller landwirtschaftlichen Krankenkassen fest; das Nähere zum Verfahren regelt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung in der Satzung.

§ 51 Verwendung und Verwaltung der Mittel, Rücklage und Gesamtrücklage


(1) Für die Verwendung und Verwaltung der Mittel gelten die §§ 259 bis 263 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Satzung kann den Durchschnittsbetrag der Betriebsmittel auf den zweifachen Monatsbetrag der Ausgaben erhöhen.

(1a) Die Krankenkasse soll Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuführen, wenn dadurch Beitragserhöhungen während des Haushaltsjahres vermieden werden. § 261 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist nicht anzuwenden, wenn allein wegen der Auffüllung der Rücklage eine Beitragserhöhung erforderlich wäre.

(2) Bei der Bestimmung der Höhe der Rücklage kann in der Satzung ein Vomhundertsatz festgelegt werden, der mindestens der Hälfte und höchstens dem Zweifachen des durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben (Rücklagesoll) entspricht. Bei der Berechnung des Rücklagesolls bleiben die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen außer Ansatz.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Beim Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen kann eine Gesamtrücklage gebildet werden.



(3) Beim Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung kann eine Gesamtrücklage gebildet werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 58 Anwendung sonstiger Vorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten für die landwirtschaftlichen Krankenkassen und deren Bundesverband §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.



Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten für die landwirtschaftlichen Krankenkassen §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 61


(1) Die auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen übergegangene Verpflichtung zur Versorgung der ehemaligen dienstordnungsmäßig Angestellten einer Landkrankenkasse und ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach den versorgungsrechtlichen Vorschriften, die am 1. Oktober 1972 anzuwenden waren. Werden hiernach Bezüge der Versorgungsempfänger allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge der in Satz 1 genannten Personen entsprechend. Das gleiche gilt bei Änderungen der Versorgungsstruktur zugunsten der Versorgungsempfänger.

vorherige Änderung

(2) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen nimmt einen Ausgleich der Versorgungsleistungen, die die landwirtschaftlichen Krankenkassen nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung und nach Absatz 1 zu erbringen haben, unter Verwendung des von den Ortskrankenkassen zu erstattenden Teils nach den Grundsätzen vor, nach denen der Versorgungsausgleich bis zum 30. September 1972 vom Bundesverband der Landkrankenkassen durchgeführt wurde.

(3) Die Ortskrankenkassen, auf die Mitglieder der Landkrankenkassen übergegangen sind, haben in ihrer Gesamtheit den landwirtschaftlichen Krankenkassen den Aufwand für Versorgungsleistungen nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung und nach Absatz 1 zu dem Teil zu erstatten, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Mitglieder der Landkrankenkassen Mitglieder der Ortskrankenkassen geworden sind. Der Bundesverband der Ortskrankenkassen und der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen legen den Vomhundertsatz, zu dem die Versorgungsleistungen zu erstatten sind, durch schriftliche Vereinbarung fest. Der Bundesverband der Ortskrankenkassen erhebt den zu erstattenden Teil der Versorgungsleistungen durch eine Umlage von den in Satz 1 bezeichneten Ortskrankenkassen und überweist ihn dem Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen.



(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nimmt einen Ausgleich der Versorgungsleistungen, die die landwirtschaftlichen Krankenkassen nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung und nach Absatz 1 zu erbringen haben, unter Verwendung des von den Ortskrankenkassen zu erstattenden Teils nach den Grundsätzen vor, nach denen der Versorgungsausgleich bis zum 30. September 1972 vom Bundesverband der Landkrankenkassen durchgeführt wurde.

(3) Die Ortskrankenkassen, auf die Mitglieder der Landkrankenkassen übergegangen sind, haben in ihrer Gesamtheit den landwirtschaftlichen Krankenkassen den Aufwand für Versorgungsleistungen nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung und nach Absatz 1 zu dem Teil zu erstatten, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Mitglieder der Landkrankenkassen Mitglieder der Ortskrankenkassen geworden sind. Der Bundesverband der Ortskrankenkassen und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung legen den Vomhundertsatz, zu dem die Versorgungsleistungen zu erstatten sind, durch schriftliche Vereinbarung fest. Der Bundesverband der Ortskrankenkassen erhebt den zu erstattenden Teil der Versorgungsleistungen durch eine Umlage von den in Satz 1 bezeichneten Ortskrankenkassen und überweist ihn dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung.

(4) Die Verpflichtungen, die den Landkrankenkassen auf Grund der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 15. August 1959 (BGBl. I S. 634) oblagen, sind am 1. Oktober 1972 auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen übergegangen, mit denen Landkrankenkassen vereinigt worden sind. Die nach § 2 der in Satz 1 bezeichneten Verordnung aufzubringenden Mittel sind zu dem Teil von den Ortskrankenkassen zu erstatten, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Mitglieder der Landkrankenkassen Mitglieder der Ortskrankenkassen geworden sind. Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 und 3 gelten.