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Änderung § 51 KVLG 1989 vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 51 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 51 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Verwendung und Verwaltung der Mittel


(Text alte Fassung)

(1) 1 Für die Verwendung und Verwaltung der Mittel gelten die §§ 259 bis 263a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 Die Satzung kann den Durchschnittsbetrag der Betriebsmittel auf den zweifachen Monatsbetrag der Ausgaben erhöhen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Verwendung und Verwaltung der Mittel gelten die §§ 260 bis 263a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 Die Satzung kann den Durchschnittsbetrag der Betriebsmittel auf den zweifachen Monatsbetrag der Ausgaben erhöhen.

(1a) Die Krankenkasse soll Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuführen, wenn dadurch Beitragserhöhungen während des Haushaltsjahres vermieden werden.

(2) 1 Bei der Bestimmung der Höhe der Rücklage kann in der Satzung ein Vomhundertsatz festgelegt werden, der mindestens der Hälfte und höchstens dem Zweifachen des durchschnittlich auf den Monat entfallenden Betrages der Ausgaben (Rücklagesoll) entspricht. 2 Bei der Berechnung des Rücklagesolls bleiben die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen außer Ansatz.



(heute geltende Fassung) 
 

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