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Änderung § 58 KVLG 1989 vom 30.07.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 58 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.07.2026 geltenden Fassung
§ 58 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 58 Vergütungsregelungen für Führungskräfte der Ebene unterhalb der Ebene der Geschäftsführung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse


vorherige Änderung

 


§ 411 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Vergütung für außertariflich bezahlte Führungskräfte der Ebene unterhalb der Ebene der Geschäftsführung bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse entsprechend.

(heute geltende Fassung)