Änderung § 20 KVLG 1989 vom 19.04.2012

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§ 20 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.04.2012 geltenden Fassung
§ 20 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Versicherung besonderer Personengruppen


(Text alte Fassung)

Für Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Beiträge mit Ausnahme des § 173 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Für Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind für die Durchführung dieser Versicherung die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Beiträge mit Ausnahme des § 173 entsprechend anzuwenden.




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