Änderung § 14 KVLG 1989 vom 30.10.2012

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§ 14 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung
§ 14 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 (weggefallen)


(Text neue Fassung)

§ 14 Mutterschaftsgeld


vorherige Änderung

 


(1) Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten

1. versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, und

2. sonstige Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.

(2) Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten unter den Voraussetzungen des § 24i Absatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

1. versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllen,

2. mitarbeitende Familienangehörige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, und

3. die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen.

 



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