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Artikel 9 - Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)

Artikel 9 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Oktober 2012 KVLG 1989 § 9, § 10, § 14

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Krankengeld" die Wörter „oder Mutterschaftsgeld" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kurmaßnahme" durch die Wörter „Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Satzung kann bestimmen, dass anstelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung, nach Mehrlings- und Frühgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung, gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen ist § 6 Absatz 1 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden."

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Krankheit oder einer medizinischen Kurmaßnahme nach § 23 Abs. 2 oder 4, § 24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „Krankheit, einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung nach § 23 Absatz 2 oder 4, den §§ 24, 40 Absatz 1 oder 2 oder § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Schwangerschaft oder Entbindung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „gilt § 38" durch die Wörter „gelten die §§ 24h und 38" ersetzt.

3.
Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:

„§ 14 Mutterschaftsgeld

(1) Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten

1.
versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, und

2.
sonstige Mitglieder, die die Voraussetzungen des § 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen.

(2) Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes erhalten unter den Voraussetzungen des § 24i Absatz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

1.
versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die rentenversicherungspflichtig sind, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllen,

2.
mitarbeitende Familienangehörige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, und

3.
die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen."



 

Zitierungen von Artikel 9 PNG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 PNG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PNG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
Artikel 8 SGBIVuaÄndG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird die Angabe ...