§ 1 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 1 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579, 2246 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Aufgaben der Krankenversicherung für Landwirte | |
(Text alte Fassung) 1 Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als Solidargemeinschaften haben die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. 2 Sie erbringen nach den folgenden Vorschriften Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gefahren, zur Förderung der Selbsthilfe, zur Früherkennung von Krankheiten sowie bei Krankheit. 3 Die §§ 1 bis 2a und 4 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Die landwirtschaftliche Krankenkasse als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. 2 Sie erbringt nach den folgenden Vorschriften Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gefahren, zur Förderung der Selbsthilfe, zur Früherkennung von Krankheiten sowie bei Krankheit. 3 Die §§ 1 bis 2a und 4 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. |