§ 49 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 49 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462 |
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(Textabschnitt unverändert) § 49 Zahlung der Beiträge | |
(Text alte Fassung) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. | (Text neue Fassung) (1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. (2) Die Beiträge werden in den Fällen des § 48a Absatz 2 durch die Pflegekasse, das private Versicherungsunternehmen oder die Festsetzungsstelle für die Beihilfe gezahlt. |