Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 25 KVLG 1989 vom 01.01.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 KVLG 1989, alle Änderungen durch Artikel 2 EGBEEG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie des KVLG 1989

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 25 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 25 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Fortbestehen der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versicherungspflichtigen bleibt erhalten, solange

(Text alte Fassung)

1. Anspruch auf Krankengeld oder auf Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird oder

(Text neue Fassung)

1. Anspruch auf Krankengeld oder auf Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird oder

2. von einem Rehabilitationsträger während Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

(3) Bei Wehr- und Zivildienst gilt § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige