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Änderung § 30 KVLG 1989 vom 01.01.2007

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§ 30 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 30 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 05.12.2006 BGBl. I S. 2748

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Meldepflichten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld


(Text neue Fassung)

§ 30 Meldepflichten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld oder Elterngeld


vorherige Änderung

Für die Meldepflichten bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie bei Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld gelten § 200 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 202 und § 203 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.



Für die Meldepflichten bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie bei Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld oder Elterngeld gelten § 200 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 202 und § 203 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.