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Änderung § 34 KVLG 1989 vom 01.01.2006

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§ 34 KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung
§ 34 KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 34 Aufgaben des Bundesverbands


(1) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen besteht beim Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen; er ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen. Im übrigen gilt das Siebte Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) § 4 Abs. 4 Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Ausgaben des Verbandes der durch Umlage zu finanzierende Nettoaufwand des Verbandes tritt.

(2) Neben den in § 217 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und in §§ 58a und 58b des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Aufgaben hat der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen die Zuschüsse des Bundes auf die Mitgliedskassen zu verteilen.

(3) Die Verwaltungskosten sind nach den Grundsätzen des § 52 zu erstatten.

(4) Für das Haushalts- und Rechnungswesen ist § 208 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gilt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)