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Artikel 15 - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)

G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Geltung ab 01.04.2007, abweichend siehe Artikel 46
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Artikel 15 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


Artikel 15 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2007 KVLG 1989 § 1, § 2, § 3, § 7, § 8, § 12, § 13, § 15, § 17, § 19, § 20, § 22, § 23, § 24, § 26, § 34, § 37, § 38, § 40, § 43, § 43a, § 46, § 47, § 48, § 51a, § 63, § 66, mWv. 2. Februar 2007 § 3a, mWv. 1. Januar 2009 § 4, § 21, § 26, § 39, § 44, § 48, § 50, § 51, mWv. 1. Januar 2006 § 34, mWv. 1. Januar 2008 § 40, § 42, mWv. 1. April 2007 EV Anlage I Kapitel VIII G III

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die landwirtschaftlichen Krankenkassen als Solidargemeinschaften haben die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Sie erbringen nach den folgenden Vorschriften Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, zur betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gefahren, zur Förderung der Selbsthilfe, zur Früherkennung von Krankheiten sowie bei Krankheit."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

„6.
Personen, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen,

7.
Personen, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen."

b)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Nach Absatz 1 Nr. 7 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 7 oder nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Leistungsbezug für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 7, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht."

c)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherunosschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht."

3.
In § 3 Abs. 2 wird nach Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende Nummern 6 und 7 angefügt:

„6.
die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, wenn sie im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder vor dem Beginn des Bezugs von Unterhaltsgeld einer landwirtschaftlichen Krankenkasse angehören oder angehört haben,

7.
die in § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, wenn sie zuletzt bei einer landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert waren."

4.
In § 3a Nr. 1 wird im zweiten Halbsatz die Angabe „§ 6 Abs. 4" durch die Angabe „§ 6 Abs. 4 und 9" ersetzt.

4a.
In § 4 Abs. 3 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

„§ 257 Abs. 2a und § 314 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

5.
In § 7 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Angabe angefügt:

„bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro."

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Der Anspruch auf Leistungen ruht für Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; ausgenommen sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Wahltarife gilt § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Absatz 8 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden ist."

6a.
Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:

„Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten erhalten Krankengeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."

7.
In § 13 Abs. 4 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 44 Abs. 1" ersetzt.

8.
In § 15 werden die Wörter „und Fünften" gestrichen.

9.
§ 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Satz 2 bis 4" durch die Angabe „Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Satz 2 bis 4, Doppelbuchstabe bb und Doppelbuchstabe cc Satz 2 und 3" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

10.
§ 19 Abs. 2 wird aufgehoben.

11.
Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt:

„§ 20 Versicherung besonderer Personengruppen

Für Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 sind die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mitgliedschaft, die Meldungen und die Beiträge mit Ausnahme des § 173 entsprechend anzuwenden."

12.
In § 21 Abs. 2 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und die Angabe „§ 254 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass die Satzung der Krankenkasse andere Zahlungsweisen vorsehen kann." angefügt.

13.
In § 22 Abs. 1 wird nach Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

„6.
für die in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Versicherungspflichtigen mit dem Tag, der sich aus entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt."

14.
§ 23 Abs. 2 wird aufgehoben.

15.
In § 24 Abs. 1 wird nach Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden folgende Nummern 8 und 9 angefügt:

„8.
mit dem Zeitpunkt, zu dem das Mitglied, dessen Versicherungspflicht erlischt, seinen Austritt erklärt; wird der Austritt innerhalb von zwei Wochen nach einem Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort,

9.
mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird, bei Versicherungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7; dies gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind."

16.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Satzung, Organe, Aufgabenerledigung".

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten über die Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist § 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden."

17.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) § 4 Abs. 4 Satz 9 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Ausgaben des Verbandes der durch Umlage zu finanzierende Nettoaufwand des Verbandes tritt."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Neben den im Siebten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und in den §§ 58a und 58b des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Aufgaben hat der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen die Zuschüsse des Bundes und den Solidarzuschlag nach § 38 Abs. 4 auf die Mitgliedskassen zu verteilen."

18.
§ 37 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen sind vom Bund zu tragen, soweit sie nicht durch

1.
Beiträge nach den §§ 44 und 45,

2.
für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen nach § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge und

3.
den in den Beiträgen nach § 38 Abs. 4 enthaltenen Solidarzuschlag

gedeckt sind."

19.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Familienangehörigen" ein Komma und die Wörter „den Solidarzuschlag nach Absatz 4" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."

b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 angefügt:

„(2) Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der Rücklage und der Inanspruchnahme eines Darlehens aus der Gesamtrücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, sind die Beiträge zu erhöhen. Muss eine Krankenkasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen, dringend Einnahmen vermehren, hat der Vorstand zu beschließen, dass die Beiträge bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht werden; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Kommt kein Beschluss zu Stande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung der Beiträge an.

(3) Übersteigen die Einnahmen der Krankenkasse die Ausgaben und ist das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll erreicht, sind die Beiträge durch Änderung der Satzung zu ermäßigen.

(4) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten beteiligen sich an den Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen (Solidarzuschlag). Der Solidarzuschlag beträgt im Jahr 2007 87 Millionen Euro. Der Betrag nach Satz 2 ändert sich ab dem Jahr 2008 in dem Verhältnis, in dem sich die Beitragseinnahmen ohne den Solidarzuschlag nach Satz 1 im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert haben. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Veränderungsrate und den sich daraus ergebenden Betrag des Solidarzuschlages bis zum 31. August eines jeden Jahres für das darauffolgende Jahr bekannt. Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen legt die Anteile seiner Mitglieder an dem Solidarzuschlag nach dem Verhältnis der bei ihnen Versicherten zur Gesamtzahl der Versicherten aller landwirtschaftlichen Krankenkassen fest; das Nähere zum Verfahren regelt der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen in der Satzung."

20.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" gestrichen.

b)
Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Für die Bemessung dieser Beiträge ist § 248 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden. Für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte."

b1)
Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Bemessung der Beiträge aus der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Rente ist § 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Satzteil nach dem Semikolon durch die Wörter „für die Bemessung der Beiträge gilt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung abzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

21.
§ 40 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

„Der Beitrag einer höheren Beitragsklasse muss den Beitrag einer darunter liegenden Beitragsklasse übersteigen; ein einheitlicher Grundbeitrag oder ein für alle oder mehrere Beitragsklassen einheitlicher Beitragsteil ist nicht zulässig."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Vergleichsbeitrag ist aus dem Dreißigfachen des in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages und dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu ermitteln."

22.
§ 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. Januar festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie dem zusätzlichen Beitragssatz" durch die Wörter „allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung abzüglich 0,9 Beitragssatzpunkte" ersetzt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

23.
Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung oder bisher nicht Versicherter gilt § 46 entsprechend."

24.
§ 43a wird aufgehoben.

25.
§ 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt auch für Personen, bei denen die Rentenzahlung eingestellt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über Wegfall oder Entzug der Rente unanfechtbar geworden ist. § 46 gilt entsprechend."

26.
§ 46 wird wie folgt gefasst:

„§ 46 Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder

(1) Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt; § 240 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung treten. Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt § 41. Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld gilt § 224 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Satzung kann auch Beitragsklassen vorsehen."

27.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge allein."

28.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei Versicherungspflichtigen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung nach dem um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte der nach der Rente zu bemessenden Beiträge."

b)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. In den Fällen des Absatzes 4 ist das Bundesversicherungsamt zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt."

29.
§ 50 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 255 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt."

30.
In § 51 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Krankenkasse soll Mittel aus der Rücklage den Betriebsmitteln zuführen, wenn dadurch Beitragserhöhungen während des Haushaltsjahres vermieden werden. § 261 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist nicht anzuwenden, wenn allein wegen der Auffüllung der Rücklage eine Beitragserhöhung erforderlich wäre."

30a.
§ 51a wird wie folgt gefasst:

„§ 51a Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung

Für die Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden."

31.
In § 63 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Wörter angefügt:

„bei Anwendung des § 257 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen."

32.
§ 66 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 15 GKV-WSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 GKV-WSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-WSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 16 GKV-WSG Weitere Änderungen des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (vom 01.01.2009)
... der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 15 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: 01. § 8 Abs. 3 wird wie folgt ...
Artikel 46 GKV-WSG Inkrafttreten (vom 31.12.2011)
... soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 15 Nr. 17 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. (3) In Artikel 1 Nr. ... aa bis cc, Buchstabe e, Nr. 88a, Nr. 135 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee, Nr. 177a, Artikel 15 Nr. 4 treten mit Wirkung vom 2. Februar 2007 in Kraft. (5) Artikel 1 Nr. 48a, Nr. 71 ... d bis n, Nr. 159, Nr. 162, Nr. 199 Buchstabe a, b und d, Nr. 200, Artikel 2 Nr. 31, Artikel 15 Nr. 21 Buchstabe b, Nr. 22, Artikel 25 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, Nr. 5 und 6 treten am 1. Januar ... 8 Nr. 20, Nr. 27 Buchstabe b, Nr. 30, Nr. 31, Artikel 12 Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a und b, Artikel 15 Nr. 4a, Nr. 12, Nr. 16 Buchstabe b, Nr. 20, Nr. 25, Nr. 28 Buchstabe b, Nr. 29, Nr. 30, Artikel 16 ...