Synopse aller Änderungen des KVLG 1989 am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 238 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KVLG 1989.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 238 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Satzung, Organe


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Soweit nicht die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Satzung und Organe anzuwenden sind, gelten die §§ 194 bis 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; der Bericht nach § 197a Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird vom Geschäftsführer der Vertreterversammlung erstattet und zusätzlich dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zugeleitet.

(Text neue Fassung)

(1) Soweit nicht die Vorschriften des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für die Satzung und Organe anzuwenden sind, gelten die §§ 194 bis 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend; der Bericht nach § 197a Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird vom Geschäftsführer der Vertreterversammlung erstattet und zusätzlich dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zugeleitet.

(2) Geschäftsführer und Stellvertreter des Geschäftsführers der landwirtschaftlichen Krankenkasse sind der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei der sie errichtet ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 35 Organe des Bundesverbands


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Selbstverwaltungsorgane des Bundesverbands der landwirtschaftlichen Krankenkassen sind die Selbstverwaltungsorgane des Gesamtverbands der landwirtschaftlichen Alterskassen. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft gehört den Selbstverwaltungsorganen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen mit beratender Stimme an.



(1) Selbstverwaltungsorgane des Bundesverbands der landwirtschaftlichen Krankenkassen sind die Selbstverwaltungsorgane des Gesamtverbands der landwirtschaftlichen Alterskassen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehört den Selbstverwaltungsorganen des Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen mit beratender Stimme an.

(2) Geschäftsführer und Stellvertreter des Geschäftsführers des Bundesverbands der landwirtschaftlichen Krankenkassen sind der Geschäftsführer und der Stellvertreter des Geschäftsführers des Gesamtverbands der landwirtschaftlichen Alterskassen. Für die Geschäftsführer und für die Stellvertreter des Geschäftsführers sind jeweils einheitliche Dienstbezüge nach den Grundsätzen des § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes festzusetzen. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Satzung kann für den Stellvertreter des Geschäftsführers eine von Satz 1 abweichende Regelung treffen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 39 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer


(1) Bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern werden, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1. Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,

2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,

3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),

4. Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Die §§ 228 und 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Beiträge aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. Für die Bemessung dieser Beiträge gilt der jeweils zum 1. März festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen sowie der zusätzliche Beitragssatz vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres; abweichend hiervon gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Hälfte des jeweils zum 1. März festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen sowie der zusätzliche Beitragssatz vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Abweichend von Satz 2 gilt für die Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis 31. März 2004 die Hälfte des zum 1. Januar 2003 festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen, in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 die Hälfte des zum 1. Januar 2004 festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 die Hälfte des zum 1. September 2004 festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen. Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Beiträge aus der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Rente sind nach dem vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. März festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen sowie dem zusätzlichen Beitragssatz bis zu der in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Der Beitragssatz nach Satz 1 gilt jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Abweichend von Satz 2 gilt der zum 1. Januar 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 der zum 1. September 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen. Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte.

(4) Aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis des in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten landwirtschaftlichen Unternehmers erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse Beiträge; für die Berechnung der Beiträge gilt die Hälfte des vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. Januar festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte.



(3) Beiträge aus der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Rente sind nach dem vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. März festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen sowie dem zusätzlichen Beitragssatz bis zu der in § 223 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Der Beitragssatz nach Satz 1 gilt jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Abweichend von Satz 2 gilt der zum 1. Januar 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen in der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 der zum 1. September 2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen. Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte.

(4) Aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis des in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten landwirtschaftlichen Unternehmers erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse Beiträge; für die Berechnung der Beiträge gilt die Hälfte des vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 42 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige


(1) Der Beitrag für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige aus ihrer Beschäftigung im landwirtschaftlichen Unternehmen wird durch die Satzung festgesetzt. Er beträgt mindestens 50 vom Hundert und höchstens 75 vom Hundert des Beitrags, den der landwirtschaftliche Unternehmer, in dessen Unternehmen der Familienangehörige beschäftigt ist, aus seinem Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft selbst zu zahlen hat oder zu zahlen hätte, wenn er nach diesem Gesetz versichert wäre. Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die als Auszubildende beschäftigt sind, beträgt der Beitrag die Hälfte des in Satz 1 genannten Vomhundertsatzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Steht der mitarbeitende Familienangehörige gleichzeitig in einem anderen Beschäftigungsverhältnis, erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse die auf das Beschäftigungsverhältnis entfallenden Beiträge nach dem vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. Januar festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie dem zusätzlichen Beitragssatz; dieser Beitragssatz gilt jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte.



(2) Steht der mitarbeitende Familienangehörige gleichzeitig in einem anderen Beschäftigungsverhältnis, erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse die auf das Beschäftigungsverhältnis entfallenden Beiträge nach dem vom Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie dem zusätzlichen Beitragssatz; dieser Beitragssatz gilt jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Der für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 maßgebende durchschnittliche allgemeine Beitragssatz verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte.

(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 25 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.

(4) Die §§ 39 und 41 gelten entsprechend. Die Beiträge aus den in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten dürfen zusammen mit dem Betrag des Unternehmerbeitrags den Beitrag der höchsten Beitragsklasse nicht übersteigen. § 40 Abs. 7 Satz 2 bis 4 gilt.

(5) Für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige sind Beiträge nach Absatz 1 nicht zu entrichten, solange sie Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhalten oder Erziehungsgeld beziehen. Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 53 Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen über



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres bestimmen über

1. die Nachweise der Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Versicherten und der Zuschüsse nach § 4 Abs. 3 und § 59 Abs. 3 sowie die Zahlung der Zuschüsse des Bundes,

2. die Zahlung der Beiträge nach den §§ 44 und 45.






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