Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 39 - Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-3 Landwirte
| |

§ 39 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer



(1) Bei versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen Unternehmern werden, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, der Beitragsbemessung zugrunde gelegt

1.
Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft,

2.
der Zahlbetrag der Renten nach § 228 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

3.
der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge nach § 229 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

4.
Arbeitseinkommen aus außerland- und außerforstwirtschaftlicher Tätigkeit, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

(2) 1Beiträge aus den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten sind nur zu entrichten, wenn der Zahlbetrag dieser Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt. 2Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. 3Für die Bemessung der Beiträge aus den in Absatz 1 Nummer 3 und 4 genannten Einnahmearten gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. 4Für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt abweichend von Satz 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 5Für die Bemessung der Beiträge aus dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Regelungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Regelungen der Satzung treten.

(3) 1Für die Bemessung der Beiträge aus den in Absatz 1 Nummer 2 genannten Renten gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. 2Abweichend von Satz 1 gilt für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis des in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten landwirtschaftlichen Unternehmers erhebt die landwirtschaftliche Krankenkasse den Beitrag, den der Arbeitgeber bei einer Versicherungspflicht nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch entsprechend § 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragen hätte.





 

Frühere Fassungen von § 39 KVLG 1989

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2022Artikel 12 Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
vom 28.06.2022 BGBl. I S. 969
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 3 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
vom 11.07.2021 BGBl. I S. 2754
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 3 GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG)
vom 21.12.2019 BGBl. I S. 2913
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 7 GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)
vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2387
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 7 GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1133
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 5 GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2983
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 9 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
vom 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 15 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 238 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 KVLG 1989

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 KVLG 1989 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVLG 1989 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 KVLG 1989 Beitragsberechnung bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft (vom 01.01.2023)
... Die Beiträge nach § 39 Absatz 1 Nr. 1 werden nach Beitragsklassen festgesetzt. Die Satzung bestimmt die Beitragsklassen ... geschätzt und festgesetzt werden. (7) Die Beiträge aus den in § 39 Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten dürfen zusammen mit den nach Absatz 1 zu entrichtenden Beiträgen ... Beitragsklasse nicht übersteigen. Bei der Beitragsberechnung werden die in § 39 Absatz 1 genannten Einnahmearten in der Reihenfolge Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, ...
§ 42 KVLG 1989 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige (vom 01.01.2015)
... 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung. (4) Die §§ 39 und 41 gelten entsprechend. Die Beiträge aus den in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ... §§ 39 und 41 gelten entsprechend. Die Beiträge aus den in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Einnahmearten dürfen zusammen mit dem Betrag des ...
§ 44 KVLG 1989 Beitragsberechnung für Antragsteller (vom 01.01.2012)
... wenn der Antragsteller Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. § 39 Abs. 2 ...
§ 45 KVLG 1989 Beitragsberechnung für Altenteiler (vom 01.01.2022)
... nicht anzuwenden. Der Beitragssatz für diese Einnahmearten bestimmt sich nach § 39 Absatz 2 Satz 3 und 4 ; für die Rente gilt § 39 Abs. 3. Für das außerland- und ... diese Einnahmearten bestimmt sich nach § 39 Absatz 2 Satz 3 und 4; für die Rente gilt § 39 Abs. 3 . Für das außerland- und außerforstwirtschaftliche Arbeitseinkommen gilt ... die Bemessung der Beiträge aus dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 39 Absatz 2 Satz 5  ...
§ 48 KVLG 1989 Tragung der Beiträge durch Dritte (vom 01.01.2024)
... Beiträge nach § 40 Absatz 5a. (5) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag nach § 39 Abs. 4 . (6) Für Beiträge des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung ...
 
Zitat in folgenden Normen

GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 10 GMG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... „§ 220 Abs. 2 und 3, §§ 222 und 243" ersetzt. 9. § 39 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für die Bemessung dieser ...
Artikel 11 GMG Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 39 wird wie folgt geändert: a) Der Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 28.06.2022 BGBl. I S. 969
Artikel 12 MiLoAnpG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... zulässig" ersetzt. b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. In § 39 Absatz 4 werden die Wörter „§ 3 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 3 ...

Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
Artikel 9 EUSozSichAnpG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025
Artikel 3 GVWG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... durch die Angabe „§ 403" ersetzt. 2. Dem § 39 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Für die Bemessung der Beiträge aus ... die Bemessung der Beiträge aus dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt § 39 Absatz 2 Satz 5 entsprechend."  ...

GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG)
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2913
Artikel 3 GKV-BRG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ...

GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 7 GKV-FQWG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (vom 23.07.2015)
... Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung gilt" ersetzt. 1. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... II beziehen, für die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld II als Einkommen nach § 39 Absatz 1 Nummer 1 das 0,2060fache der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des ...

GKV-Versichertenentlastungsgesetz (GKV-VEG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2387; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 7 GKV-VEG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... des Sozialgesetzbuches ermitteln konnte." 3. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ...

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 8 GKV-VSG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... 8. In § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 39 Absatz 1" ... und 2 wird jeweils die Angabe „§ 39 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 39 Absatz 1" ...

GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 5 GKV-VStG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (vom 01.01.2013)
... (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 39 Absatz 4 werden die Wörter „Beiträge; für die Bemessung der Beiträge ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 15 GKV-WSG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen in der Satzung." 20. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 238 9. ZustAnpV Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
... „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt. 2. In § 39 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz und § 42 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz werden ...