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§ 38 - Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)

Artikel 8 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2557; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 8252-3 Landwirte
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§ 38 Festsetzung der Beiträge



(1) 1Die Beiträge für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten Versicherungspflichtigen und die in § 6 genannten Versicherungsberechtigten sind so festzusetzen, daß sie und die sonstigen Einnahmen für den Zeitraum des Haushaltsjahres die im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgaben für diesen Personenkreis und für ihre nach § 7 versicherten Familienangehörigen, den Solidarzuschlag nach Absatz 4 sowie die vorgeschriebene Auffüllung der Rücklage decken. 2Für die Festsetzung sind der Betrag der vorgesehenen Einnahmen um einen zu Beginn des Haushaltsjahres vorhandenen Betriebsmittelüberschuß und der Betrag der vorgesehenen Ausgaben um eine erforderliche Auffüllung des Betriebsmittelbestands zu erhöhen.

(2) 1Ergibt sich während des Haushaltsjahres, dass die Betriebsmittel der Krankenkasse einschließlich der Zuführung aus der Rücklage zur Deckung der Ausgaben nicht ausreichen, sind die Beiträge zu erhöhen. 2Muss die Krankenkasse, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten oder herzustellen, dringend Einnahmen vermehren, hat der Vorstand zu beschließen, dass die Beiträge bis zur satzungsmäßigen Neuregelung erhöht werden; der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 3Kommt kein Beschluss zu Stande, ordnet die Aufsichtsbehörde die notwendige Erhöhung der Beiträge an.

(3) Übersteigen die Einnahmen der Krankenkasse die Ausgaben und ist das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll erreicht, sind die Beiträge durch Änderung der Satzung zu ermäßigen.

(4) 1Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten beteiligen sich an den Leistungsaufwendungen für die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen (Solidarzuschlag). 2Der Solidarzuschlag beträgt im Jahr 2019 76 Millionen Euro, im Jahr 2020 71 Millionen Euro, im Jahr 2021 65 Millionen Euro und im Jahr 2022 59 Millionen Euro. 3Der Betrag nach Satz 2 ändert sich ab dem Jahr 2023 in dem Verhältnis, in dem sich die Beitragseinnahmen ohne den Solidarzuschlag nach Satz 1 im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert haben. 4Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht ab dem Jahr 2022 die Veränderungsrate und den sich daraus ergebenden Betrag des Solidarzuschlages bis zum 31. August eines jeden Jahres für das darauffolgende Jahr bekannt.





 

Frühere Fassungen von § 38 KVLG 1989

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.08.2018 (21.12.2018)Artikel 4c Qualifizierungschancengesetz
vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 440 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 5 Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2789
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 5 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
vom 18.12.2007 BGBl. I S. 2984
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 16 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuell vorher 01.04.2007Artikel 15 GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
vom 26.03.2007 BGBl. I S. 378
aktuellvor 01.04.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 KVLG 1989

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 KVLG 1989 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVLG 1989 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 37 KVLG 1989 Grundsatz (vom 01.04.2007)
... Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge und 3. den in den Beiträgen nach § 38 Abs. 4 enthaltenen Solidarzuschlag gedeckt sind. (3) Die Zuschüsse nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 10 GMG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden." 8. In § 38 Satz 3 wird die Angabe „§ 220 Abs. 2 und 3 sowie § 222" durch die Angabe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG)
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
Artikel 4 LSVMG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
...  1. Verteilung der Zuschüsse des Bundes und des Solidarzuschlags nach § 38 Abs. 4 auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen, 2. Überprüfung der ... Krankenkassen." 5. § 35 wird aufgehoben. 6. In § 38 Abs. 4 Satz 5, § 51 Abs. 3 und § 61 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 werden jeweils die ...

Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2789
Artikel 5 AssPflBedRG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... § 38 Absatz 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. ...

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 15 GKV-WSG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... Krankenkassen die Zuschüsse des Bundes und den Solidarzuschlag nach § 38 Abs. 4 auf die Mitgliedskassen zu verteilen." 18. § 37 Abs. 2 wird wie folgt ... Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträge und 3. den in den Beiträgen nach § 38 Abs. 4 enthaltenen Solidarzuschlag gedeckt sind." 19. § 38 wird ... § 38 Abs. 4 enthaltenen Solidarzuschlag gedeckt sind." 19. § 38 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt ...
Artikel 16 GKV-WSG Weitere Änderungen des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (vom 01.01.2009)
...  3. (aufgehoben) 4. § 35 wird aufgehoben. 5. § 38 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. 6. (aufgehoben) 7. In § 63 Abs. 1 Satz 3 ...

LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 5 LSV-NOG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... der Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wahr." 19. § 38 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246
Artikel 9 PNG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... oder Entbindung" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „gilt § 38 " durch die Wörter „gelten die §§ 24h und 38" ersetzt. 3. ... Angabe „gilt § 38" durch die Wörter „gelten die §§ 24h und 38 " ersetzt. 3. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:  ...

Qualifizierungschancengesetz
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2651
Artikel 4c QuaChaG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... § 38 Absatz 4 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 440 10. ZustAnpV Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
...  In § 18a Absatz 1 Satz 2 und 3, § 26 Absatz 1 Satz 3, § 38 Absatz 4 Satz 4, § 40 Absatz 2 Satz 3 sowie § 53 des Zweiten Gesetzes über die ...