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Synopse aller Änderungen des KVLG 1989 am 01.01.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2010 durch Artikel 3 des GKV-OrgWG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KVLG 1989.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2426
(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Träger der Versicherung, Aufsicht


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Träger der Krankenversicherung der Landwirte sind die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Krankenkassen.

(Text neue Fassung)

(1) Träger der Krankenversicherung der Landwirte sind die bei jeder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichteten landwirtschaftlichen Krankenkassen. Die Vorschriften des Achten Titels des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen keine Anwendung.

(2) Die Aufsicht über die landwirtschaftlichen Krankenkassen führt die Aufsichtsbehörde der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, bei der die Krankenkassen errichtet sind.

(3) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa Satz 2 bis 4, Doppelbuchstabe bb und Doppelbuchstabe cc Satz 2 und 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1055) aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden.



§ 34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung


vorherige Änderung

(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§§ 143a bis 143i des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. § 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.



(1) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (§§ 143a bis 143i des Siebten Buches Sozialgesetzbuch) nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr. § 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die §§ 171f und 172 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung nicht anzuwenden.

(2) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben nimmt der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die landwirtschaftlichen Krankenkassen die in § 143e des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Aufgaben wahr, soweit nicht die Zuständigkeit des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (§ 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gegeben ist. Als Grundsatz- und Querschnittsaufgabe sichert der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die landwirtschaftlichen Krankenkassen eine einheitliche Rechtsanwendung, auch durch Erlass von Richtlinien und Grundsätzen, insbesondere aus den Bereichen

1. Meldeverfahren nach § 29,

2. Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

3. Beurteilung der Versicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung,

4. Prüfungen durch die landwirtschaftlichen Krankenkassen gemäß § 28p Abs. 1 Satz 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,

5. Beurteilung der Hauptberuflichkeit von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Landwirtschaft.

(3) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung ist auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Krankenversicherung zuständig für die Erfüllung folgender Aufgaben:

1. Verteilung der Zuschüsse des Bundes und des Solidarzuschlags nach § 38 Abs. 4 auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen,

2. Überprüfung der Krankenhaus- und Apothekenabrechnungen für die landwirtschaftlichen Krankenkassen,

3. Abschluss von verbindlichen Verträgen für seine Mitglieder

a) abweichend von § 125 Abs. 2 und § 127 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Leistungserbringern von Heil- und Hilfsmitteln und

b) abweichend von § 130a Abs. 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 78 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes mit pharmazeutischen Unternehmern,

4. Genehmigung von Verträgen der landwirtschaftlichen Krankenkassen mit Erbringern von Leistungen zur Durchführung von Betriebs- und Haushaltshilfe und

5. Verwaltung der liquiden Mittel der Rücklage für die landwirtschaftlichen Krankenkassen.