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Synopse aller Änderungen des KVLG 1989 am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 23 des SozERG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KVLG 1989.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KVLG 1989 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
KVLG 1989 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; dieses geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Aufgaben der landwirtschaftlichen Krankenkasse, versicherter Personenkreis
    § 1 Aufgaben der Krankenversicherung für Landwirte
    § 2 Pflichtversicherte
    § 3 Verhältnis der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz zur Versicherungspflicht nach anderen Gesetzen
    § 3a Versicherungsfreiheit
    § 4 Befreiung von der Versicherungspflicht
    § 5 Befristete Befreiung von der Versicherungspflicht
    § 6 Freiwillige Versicherung
    § 7 Familienversicherung
Zweiter Abschnitt Leistungen
    § 8 Grundsatz
    § 9 Betriebshilfe
    § 10 Haushaltshilfe
    § 11 Ersatzkraft bei Betriebs- und Haushaltshilfe
    § 12 Krankengeld
    § 13 Krankengeld für nicht rentenversicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige
    § 14 Mutterschaftsgeld
Dritter Abschnitt Beziehungen der Krankenkasse zu den Leistungserbringern
    § 15 Vertragsrecht
    § 16 (aufgehoben)
Vierter Abschnitt Träger der Krankenversicherung der Landwirte und Mitgliedschaft
    § 17 Träger der Krankenversicherung
    § 18 (aufgehoben)
    § 18a Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren
    § 19 (aufgehoben)
    § 20 Versicherung besonderer Personengruppen
    § 21 Wahlrecht der Studenten und Praktikanten
    § 22 Beginn der Mitgliedschaft
    § 23 Mitgliedschaft von Antragstellern
    § 24 Ende der Mitgliedschaft
    § 25 Fortbestehen der Mitgliedschaft
    § 26 Satzung und Aufgabenerledigung
    § 27 Meldepflichten landwirtschaftlicher Unternehmer und früherer Versicherter
    § 28 Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst
    § 29 Meldepflichten bei Bezug einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
    § 30 Meldepflichten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Bezug von Vorruhestandsgeld, Versorgungsbezügen und Erziehungsgeld oder Elterngeld
    § 31 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger
    § 32 Auskunftspflicht
    § 33 Prüfpflicht
Fünfter Abschnitt Wahrnehmung von Verbandsaufgaben
    § 34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
    § 35 (aufgehoben)
    § 36 Wahrnehmung von Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen
Sechster Abschnitt Finanzierung
    § 37 Grundsatz
    § 38 Festsetzung der Beiträge
    § 39 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer
    § 40 Beitragsberechnung bei Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft
    § 41 Auskunftspflicht des Beitragspflichtigen
    § 42 Beitragsberechnung für versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige
    § 43 Beitragsberechnung für besondere Personengruppen
    § 43a (aufgehoben)
    § 44 Beitragsberechnung für Antragsteller
    § 45 Beitragsberechnung für Altenteiler
    § 46 Beitragsberechnung für freiwillige Mitglieder
    § 47 Tragung der Beiträge
    § 48 Tragung der Beiträge durch Dritte
    § 48a Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld
    § 49 Zahlung der Beiträge
    § 50 Beitragszahlung aus der Rente und aus Versorgungsbezügen
    § 50a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
    § 51 Verwendung und Verwaltung der Mittel
    § 51a Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung
    § 52 (aufgehoben)
    § 53 Verordnungsermächtigung
    § 54 (aufgehoben)
    § 55 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
Siebter Abschnitt Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
    § 56 Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz; Telematikinfrastruktur, Förderung von offenen Standards und Schnittstellen; Nationales Gesundheitsportal
Achter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften, Anwendung sonstiger Vorschriften
    § 57 Straf- und Bußgeldvorschriften, Zusammenarbeit
    § 58 (aufgehoben)
Neunter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 59
    § 60
    § 61
    § 62
    § 63 Überleitungsvorschrift
    § 64 Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
    § 65 Übergangsregelung
    § 66 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 67 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
(heute geltende Fassung) 

§ 3 Verhältnis der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz zur Versicherungspflicht nach anderen Gesetzen


(1) Nach diesem Gesetz ist nicht versichert, wer

1. nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig ist oder

2. nach § 192 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Mitglied bei einer anderen Krankenkasse ist.

(2) Vorrang der Versicherungspflicht nach diesem Gesetz besteht für

1. die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beschäftigten, wenn sie diese Beschäftigung für die Dauer von voraussichtlich höchstens 26 Wochen aufnehmen und als versicherungspflichtige Unternehmer versichert sind,

1a. die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beschäftigten, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versicherungspflichtig sind,

2. die in § 5 Abs. 1 Nr. 11 bis 12 und § 189 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie in Artikel 2 § 1 des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1069) genannten Rentner und Rentenantragsteller, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind oder wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 versicherungspflichtig sind und in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags auf Gewährung der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Renten in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung neun Zehntel dieser Zeit versichert waren; hat in diesem Zeitraum auch eine Versicherung bei einer anderen Krankenkasse bestanden, ist die landwirtschaftliche Krankenkasse nur dann zuständig, wenn sie in den letzten zehn Jahren vor Stellung des Antrags auf Gewährung der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Renten mindestens die Hälfte der Zeit die Mitgliedschaft oder die Versicherung nach § 7 durchgeführt hat,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die in § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, die wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach dem Bundesversorgungsgesetz berechnetes Übergangsgeld beziehen, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind,



3. die in § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, die wegen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch berechnetes Übergangsgeld beziehen, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind,

4. die in § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten behinderten Menschen, wenn sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 versicherungspflichtig sind,

5. die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Studenten, Praktikanten und die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten, wenn sie nach § 2 Abs. 1 versicherungspflichtig sind,

6. die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 2a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, wenn sie im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder vor dem Beginn des Bezugs von Unterhaltsgeld der landwirtschaftlichen Krankenkasse angehören oder angehört haben,

7. die in § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, wenn sie zuletzt bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert waren.

(3) Von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 ist befreit, wer

1. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze,

2. nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch als Rentner oder Rentenantragsteller,

3. nach Artikel 3 § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und der Reichsversicherungsordnung vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 912) oder

4. nach Artikel 3 § 3 des Finanzänderungsgesetzes 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259)

von der Versicherungspflicht befreit ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 25 Fortbestehen der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Versicherungspflichtigen bleibt erhalten, solange

1. Anspruch auf Krankengeld oder auf Mutterschaftsgeld besteht oder eine dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird oder

vorherige Änderung nächste Änderung

2. von einem Rehabilitationsträger während Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird.



2. von einem Rehabilitationsträger während Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Übergangsgeld gezahlt wird.

(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.

(3) Bei Wehr- und Zivildienst gilt § 193 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 48 Tragung der Beiträge durch Dritte


(1) 1 Die landwirtschaftlichen Unternehmer tragen die Beiträge nach § 42 Abs. 1 für die versicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen. 2 Haben mehrere landwirtschaftliche Unternehmer gleichzeitig für denselben mitarbeitenden Familienangehörigen Beiträge zu tragen, darf der Beitrag insgesamt den höchsten Beitrag, den einer der Unternehmer nach § 42 Abs. 1 zu zahlen hat, nicht übersteigen. 3 Die landwirtschaftliche Krankenkasse verteilt die Beitragsteile.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der zuständige Leistungsträger trägt die nach § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1 oder § 46 während des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld zu zahlenden Beiträge.



(2) Der zuständige Leistungsträger trägt die nach § 40 Abs. 1, § 42 Abs. 1 oder § 46 während des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder von Krankengeld der Sozialen Entschädigung zu zahlenden Beiträge.

(3) 1 Versicherungspflichtige, die eine Rente im Sinne von § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. 2 Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tragen die Rentner allein.

(4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 43 Absatz 1 sowie die Beiträge nach § 40 Absatz 5a.

(5) Der Arbeitgeber trägt den Beitrag nach § 39 Abs. 4.

(6) Für Beiträge des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung gilt § 249b Fünftes Buch Sozialgesetzbuch entsprechend.

(7) 1 Die Krankenkasse ist zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. 2 In den Fällen des Absatzes 4 ist das Bundesamt für Soziale Sicherung zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt.



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§ 67 (neu)




§ 67 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts


vorherige Änderung

 


Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 793) geändert worden ist, erhalten, gelten die Vorschriften des § 3 Absatz 2 Nummer 3, des § 25 Absatz 1 Nummer 2 und des § 48 Absatz 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.